Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

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Das Amtsgericht Dortmund hat erstmalig die Indizwirkung des § 69 II Nr. 2 StGB ausnahmsweise als nicht erfüllt angesehen, so zumindest nach Würdigung sämtlicher Umstände, die im Tatverhalten und der Täterpersönlichkeit selbst zu sehen waren.

In der Strafzumessung wurde seitens des Strafgerichts berücksichtigt, dass der Verurteilte geständig und einsichtig war, mithin Reue zeigte und keine negativen Voreintragungen im Bundeszentralregister besaß. Zugunsten des Verurteilten wurden zudem die geringe Gefahr durch die E-Scooter-Fahrt zu einer äußerst verkehrsarmen Uhrzeit in einem Bereich für Fußgänger gewürdigt worden.

Laut Amtsgericht war ein negativer Einfluss auf den fließenden Straßenverkehr nicht erkennbar gegeben, ebenso wenig lag nur eine geringe Gefährdung durch die Nutzung eines E-Scooters für andere Verkehrsteilnehmer vor. Ein Sicherungsbedürfnis, das zu einer Verhängung einer Maßregel für Besserung und Sicherung des § 69 Strafgesetzbuch führen muss, war in diesem konkreten Einzelfall für das Amtsgericht nicht ersichtlich.

Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ließ sich dieser Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter ohne tatsächlich feststellbare Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter nicht entnehmen.

Neben der Verhängung einer Geldstrafe hielt das Amtsgericht Dortmund folglich die Verhängung eines Fahrverbotes für ausreichend.

Exkurs:

Ein Fahrverbot ist lediglich eine temporäre Sperre von maximal einem bis zu sechs Monaten gem. § 44 StGB, nach deren zeitlichem Ablauf der Betroffene seinen Führerschein nach vorheriger Einreichung zur Abgeltung des Fahrverbots automatisch durch die Behörde zurückerhält.

Dagegen wirkt die Entziehung der Fahrerlaubnis anders. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dauert grundsätzlich mindestens sechs Monate, meist jedoch länger. In vielen Fällen ist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis die Absolvierung einer MPU notwendig, die im Anschluss zu einem Strafverfahren durch die verwaltungsrechtliche Führerscheinstelle auferlegt wird. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann lebenslang erfolgen, auch wenn eine solche Folge nur äußerst selten eintritt.

Fazit:

Nachdem in den bisher bekannten Fällen zumeist die Ungeeignetheit durch die Gericht festgestellt wurde, zeigt dieses Urteil, dass im Rahmen der Verteidigung explizit auf die kleinen Details abgestellt werden muss, mit denen Bezug auf die Persönlichkeit des Täters, auf die Tatumstände und eine damit möglicherweise nicht vorhandene Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs genommen wird.

Durch die Änderung des § 44 Strafgesetzbuch, mit welcher im Jahr 2018 die Möglichkeit geschaffen wurde, ein bis zu diesem Zeitpunkt einmonatiges bis zu dreimonatiges Fahrverbot auch bis zu sechs Monate auszusprechen, ist die Handhabung für eine erfolgreiche Verteidigung, die auf den Verzicht der Ungeeignetheit und damit der Entziehung der Fahrerlaubnis abzielt, schon länger ein geeignetes Mittel gegeben, um für einem Betroffenen trotz Verurteilung eine gewisse Schadensbegrenzung herbeizuführen.

Sollten Sie Betroffener eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sein, klären wir Sie gerne über die etwaigen Verteidigungsmöglichkeiten auf, so auch im Falle einer bereits festgestellten Ungeeignetheit, sei es durch Urteil oder durch vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf Basis eines gerichtlichen Beschlusses gemäß § 111a Strafprozessordnung.

Sollte sich Ihr Verfahren noch im Ermittlungsstatus befinden, so ist Ihnen anzuraten, einen anwaltlichen Beistand zu nehmen, darüber hinaus Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu nehmen, um frühzeitig mit einer schriftlichen Stellungnahme auf die oben benannten Aspekte hinzuweisen, durch deren frühzeitige Würdigung, sei es bereits durch die zuständige Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren oder durch den später zuständigen Richter im Falle des Erlass eines Strafbefehls oder einer bereits bestehenden Vorbereitung auf einen Hauptverhandlungstermin mit entsprechender Beweisaufnahme, das Ergebnis positiv beeinflusst werden kann.

Auch in einem solchen Fall und der entsprechenden Akzeptanz kann bei entsprechenden Blutalkoholwerten durch Absolvierung eines Sperrfristverkürzungsmodells eine weitere Schadensbegrenzung herbeigeführt werden.

Gerne berate und verteidige ich Sie in Ihrem Verfahren bundesweit.

Christian Fuhrmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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