Kein erneuter Schlichtungsversuch bei Eigentumswechsel auf Beklagtenseite

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Ist ein nach dem Landesnachbarrecht vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich.


Im vorliegenden Fall hatten die Kläger von der Mutter der Beklagten als damaliger Eigentümerin des Nachbargrundstückes verlangt, diverse Rückschnitt- und Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen. Ein zuvor gegen die Mutter angestrengtes Schlichtungsverfahren blieb erfolglos, woraufhin die Kläger – in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Eigentumsübertragung auf die Beklagte - gegen die Mutter Klage erhoben. Im Verfahren erklärten diese einen Parteiwechsel auf die Beklagte anstelle ihrer Mutter, woraufhin das Amtsgericht die Klage wegen Nichtdurchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens als unzulässig abwies und hierin vom Landgericht bestätigt wurde.


Dies hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den BGH, Urt. v. 16.12.2022 – V ZR 34/22 –, nicht stand. Das Ziel der Entlastung der Zivilgerichte lasse sich nicht mehr erreichen, wenn die Schlichtung erfolglos geblieben und der Rechtsstreit bei Gericht anhängig geworden sei. Nachdem der BGH (Urt. v. 18.06.2010 – V ZR 9/10) bereits entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel auf Klägerseite die Klage nicht unzulässig macht, hat der Senat nunmehr auch einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite ohne erneutes Schlichtungsverfahren für zulässig erachtet. Die Öffnungsklausel des § 15a EGZPO gestatte den Ländern lediglich, die Klageerhebung, nicht aber etwa auch eine Klageerweiterung oder -änderung von der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen. Aufgrund dessen ändere ein der Klageänderung gleichstehender Parteiwechsel nichts an der Zulässigkeit der Klage. Es bestehe kein Anlass, diesen Parteiwechsel anders zu behandeln. Ob der Beklagte dem zustimme oder das Gericht den Wechsel für sachdienlich halte, ändere nichts daran, dass das Entlastungsziel nicht mehr erreicht werden könne. Dieses würde durch eine Verdoppelung der gerichtlichen Verfahren geradezu in sein Gegenteil verkehrt werden. Eine gütliche Streiterledigung hingegen könnten die Parteien auch im anhängigen Verfahren erreichen, ohne dass es hierzu eines neuerlichen Schlichtungsverfahrens bedarf.


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