Kein Feststellungsinteresse für Klage gegen rechtswidrige Corona-Maßnahmen - VG Augsburg v. 29.03.21

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Am 24. März 2020 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf der Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie (BayMBl. Nr. 130, BayRS 2126-1-4-G). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bestimmte Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote rückwirkend als rechtswidrig eingestuft. In einem anderen Rechtstipp des Verfassers wurde das Urteil bereits besprochen. Vorliegend soll anhand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29.03.2021 ( Az: Au 9 K 20.575) erörtert werden, ob die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit durch Verwaltungsgerichte möglich ist. 

Verwaltungsgerichte können grundsätzlich nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer, z. B. durch Wegfall oder Aufhebung der Ausgangssperre ist nur bei Vorliegen eines "besonderen" Interesses eine gerichtliche Sachentscheidung möglich. 

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung kann nach der Entscheidung der 9. Kammer des VG Augsburg dann angenommen werden, wenn Kläger die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen beabsichtigen und die Erledigung des Verwaltungsaktes erst nach Klageerhebung eingetreten ist.

Ein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, genügt nicht. 

Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr besteht nach dem Urteil des VG Augsburg vom 29.03.2021 nur, wenn zu erwarten ist, dass die Behörde erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt. 

Eine drohende Wiederholungsgefahr könnte somit in entsprechenden anderen Fällen aus Sicht von Rechtsanwalt Christian Steffgen Aussicht auf ein klageweises Vorgehen bieten.

Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich unter anderem auf sämtliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert.

Foto(s): Collection

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