Corona Maskenpflicht an Schulen in NRW: Gericht weist Klage ab

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Mit reichlich konstruierter Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) am 20.08.2020 eine Klage gegen die seit Schulbeginn vom 12.08.2020 geltende Schüler-Maskenpflicht in einem Normenkontrollverfahren (Eilverfahren) abgewiesen (Aktenzeichen 13 B 1197/20.NE).

Derzeitige Gesetzeslage

Alle Schülerinnen und Schüler an weiterführenden und berufsbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen müssen jedenfalls bis Ende August 2020 eine sogenannte Alltagsmaske (Mund-Nase-Bedeckung) nicht nur auf dem Schulgelände, sondern auch im Unterricht tragen, § 1 Absatz 3 Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO).

Ausnahmen können gemäß § 1 Absatz 6 CoronaBetrVO durch die Schulleitung aus medizinischen Gründen erteilt werden oder aber durch die jeweilige Lehrkraft zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten, wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich erscheint.

Vorbringen der Kläger / Antragsteller

Die antragstellenden Schüler im Alter zwischen zehn und 15 Jahren besuchen weiterführende Schulen im Kreis Euskirchen. Zur Begründung ihres Eilantrags machten sie vor allem geltend, dass der Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht belegt sei, die Mund-Nase-Bedeckung allenfalls bei korrekter Anwendung Schutz bieten könne, diese aber bei Kindern bis 14 Jahren nicht zu erwarten sei, das Tragen der Masken zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Schülern führe, weil sie deren Atmung erschwere und bei längerer Tragedauer zu Kopfschmerzen und Konzentrationseinbußen führe, zudem die Maske die Teilnahme am Unterricht behindere, da zB Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssten oder die mimische Kommunikation eingeschränkt werde.

Entscheidung und Begründung des OVG

Das OVG NRW hat den gemäß § 46 Absatz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässigen Normenkontrollantrag (Eilantrag = Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) abgelehnt und damit die Gültigkeit der entsprechenden Regelungen der CoronaBetrVO bestätigt, dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Schulunterricht sei verhältnismäßig.

Diese Schüler-Maskenpflicht solle dazu beitragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus) unter den Schülern und Lehrern sowie deren Bezugspersonen zu reduzieren und hierdurch die Ausbreitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber, das Land NRW, annehme, dass Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs mit weitgehendem Präsenzunterricht, die dem für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bedeutsamen Anspruch auf schulische Bildung und Erziehung Rechnung trage, epidemiologisch mit einer erheblichen Gefahrensituation einhergehe.

Zwar lasse sich, so das OVG, das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen noch nicht abschließend beurteilen, es habe aber in den letzten Monaten immer wieder Ausbrüche an Schulen auch in NRW gegeben.

Ein weiterer Unsicherheitsfaktor bei der Bewertung des Infektionsgeschehens resultiert dem Gericht zufolge gegenwärtig daraus, dass kurz vor Beginn des neuen Schuljahres eine nicht unbeträchtliche Zahl von Schülern und Lehrern von Reisen (auch aus sog. Risikogebieten) zurückgekehrt sei.

Die Maskenplicht im Unterricht ist laut der Gerichtsentscheidung nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet, die Verbreitung der Viren einzudämmen, und zwar auch bei Verwendung privat hergestellter textiler Mund-Nase-Bedeckungen.

Dass das Tragen der Alltagsmaske Gesundheitsgefahren für die Schüler berge, ist nach dem OVG nicht feststellbar.

Insbesondere sei zu erwarten, dass den Schülern der Umgang mit der Alltagsmaske bereits aufgrund der seit längerem bestehenden Verpflichtung, diese beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen, geläufig sei. Es lägen auch keine belastbaren Erkenntnisse für die Annahme vor, dass Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigten.

Das OVG verweist weiterhin darauf, dass die Schulleitung auch aus medizinischen Gründen Ausnahmen zulassen kann.

Im Übrigen gelte unbeschadet der Regelungen der CoronaBetrVO die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht, so dass erforderlichenfalls auch die Lehrer auf akut auftretende Beeinträchtigungen (etwa Atemprobleme) während des Unterrichts in geeigneter, den Infektionsschutz wahrender Weise reagieren könnten.

Die Maskenpflicht im Unterricht sei, so das OVG, angesichts besonderer, die Infektionsausbreitung strukturell begünstigender Bedingungen des Schulbetriebs auch erforderlich.

So kann laut Gericht das Abstandsgebot wegen der begrenzten Raumkapazitäten in den Schulen regelmäßig nicht eingehalten werden.

Offenkundig nicht flächendeckend umsetzbar erscheine die zusätzliche Anmietung von geeigneten Räumen. 

Andere Regelungsmodelle wie das vor den Sommerferien praktizierte „rollierende“ System oder ein „Schichtbetrieb“ seien nur unter gravierenden Einschränkungen bei den (direkten) Bildungs- und Unterrichtsangeboten möglich und stellten unter dem Aspekt der Bildungsgerechtigkeit den intensiveren Eingriff dar.

Die bis zum 31.08.2020 befristete Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske auch im Unterricht stelle für die betroffenen Schüler zwar fraglos eine erhebliche Belastung dar. Diese erscheine in der Abwägung mit den damit verfolgten Zielen jedoch derzeit gleichwohl zumutbar.

Dies gelte auch, soweit dies zu Beeinträchtigungen des Schulunterrichts und zu erschwerten Unterrichts-Bedingungen führe, weil beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssten oder die mimische Kommunikation eingeschränkt werde.

Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht leiste aus virologischer Sicht einen wesentlichen Beitrag dazu, in der gegenwärtigen pandemischen Lage in Nordrhein-Westfalen erneute coronabedingte (Teil-)Schließungen von Schulen so weit wie möglich zu vermeiden.

Bewertung und Kritik

Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts mutet nicht nur oberflächlich, sondern auch teilweise lebensfremd an. Diese erscheint für einen mit der Materie befassten Anwalt in zahlreichen Punkten angreifbar.

Insbesondere ist die Verhältnismäßigkeit (die der Autor dieses Beitrags schon für die allgemeine Maskenpflicht gemäß § 2 Absatz 3 Corona-Schutzverordnung trotz der bisher einmütig gesetzesbestätigenden Fachgerichts-Entscheidungen und trotz der angeblich wieder besorgniserregend steigenden Neuinfektionen nach wie vor nicht für gegeben hält) nicht schlüssig begründet.

Dies beginnt bereits mit der angeblich nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen gegebenen Eignung der Maskenpflicht, die Verbreitung der Viren einzudämmen. Hierzu gibt es mindestens ebenso gewichtige gegenläufige Erkenntnisse, welche die Wirksamkeit insbesondere von bloßen Alltagsmasken bestreiten oder zumindest anzweifeln, die von Regierung, Medien und -wie hier abermals zu sehen- leider auch von den befassten Gerichten weitestgehend ignoriert werden, ein nach Auffassung des Autors dieses Beitrags unhaltbarer, um nicht zu sagen skandalöser Vorgang.

Zentral -statt vieler anderer, ernstzunehmender wissenschaftlicher Kritiker- sei hierzu auf das in kürzester Zeit zum Bestseller avancierte Buch „Corona Fehlalarm? Zahlen, Daten und Hintergründe“ von Univ.-Prof.Dr.med. Sucharit Bhakdi / Prof.Dr.rer.nat.Karina Reiss, erschienen im Goldegg Verlag 2020, verwiesen.

Wenn bei dieser -ungesicherten- Erkenntnislage  das Gericht in umgekehrter Richtung, an die Kläger adressiert, apodiktisch feststellt, es sei "nicht feststellbar, dass das Tragen der Alltagsmaske Gesundheitsgefahren für die Schüler berge", wird hierdurch nicht nur der gemäß § 86 VwGO geltende gerichtliche Untersuchungsgrundsatz verletzt, demzufolge das Gericht dieser Frage dann intensiver hätte nachgehen müssen, sondern stellt dies den Schutz angeblich gefährdeter Dritter oder der schulexternen Gesamtbevölkerung in unzulässiger Weise über die gesundheitlichen Belange der betroffenen Schüler, von der Maskenbefreiung der Lehrer und den von diesen womöglich ausgehenden Ansteckungsgefahren ganz abgesehen.

Zu Unrecht unbeanstandet gelassen hat das OVG auch die unzureichenden, nicht praxistauglichen Ausnahmetatbestände gemäß § 1 Absatz 6 CoronaBetrVO.

Insbesondere ist unerfindlich, wie ein Schulleiter als Nichtmediziner über eine Maskenbefreiung "aus medizinischen Gründen" entscheiden soll. Hierzu hättet mindestens ein Befreiungs-Anspruch eines Schülers bei Vorlage eines ärztlichen Attests gesetzlich geregelt werden müssen.

Gleichermaßen unausgegoren ist die nebulöse, kryptische Regelung einer Aufhebung der Maskenpflicht durch jeweilige(n) Lehrer bzw. Lehrerin, zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten, „wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich erscheint“. Hierdurch ist der Willkür Tür und Tor geöffnet.

Auch die abschließende Begründung, die Maskenpflicht im Unterricht leiste aus virologischer Sicht einen wesentlichen Beitrag dazu, in der gegenwärtigen pandemischen Lage in Nordrhein-Westfalen erneute coronabedingte (Teil-)Schließungen von Schulen so weit wie möglich zu vermeiden, zeigt die angestrengten Bemühungen des Gerichts, die Schulwiederöffnung für den Präsenzunterricht um den Preis der für viele Schüler unerträglichen Maskenpflicht -quasi sich einer „Staatsräson“ unterordnend- aufrechtzuerhalten.

Prozessuales

Der Beschluss ist an sich unanfechtbar.

Hiergegen kann lediglich noch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt werden, dies grundsätzlich auch im Eilverfahren mit Antrag auf Einstweilige Anordnung gemäß § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).

Dies setzt allerdings vorherige Rechtswegerschöpfung voraus, wozu regelmäßig zunächst eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO binnen zwei Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbeschluss / Eilbeschluss beim erkennenden OVG NRW einzulegen wäre, um nach deren Ablehnung sodann den „Gang nach Karlsruhe“ zu ermöglichen (die Rechtswegerschöpfung wird vom BVerfG regelmäßig nicht gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 BVerfGG für entbehrlich gehalten, vgl. Beschluss vom 09.04.2020, Aktenzeichen 1 BvQ 27/20).

Fazit und Ausblick

Das OVG NRW hat durch seine Schülermasken-Entscheidung erneut eine rigide, mit "heißer Nadel gestrickte", dafür drastisch grundrechtseinschränkende Corona-„Schutzmaßnahme“ abgesegnet und hierbei auf ein durch seine bisherige Corona-Rechtsprechung schon weitgehend „etabliertes“ Argumentations-Repertoire zurückgegriffen, auf das -zumindest vordergründig- schwer zu entgegnen erscheint.

Bei -fachlich-epidemiologisch wie juristisch- ausgefeilter Gegenargumentation erscheint eine Aushebelung dieser Begründung allerdings nicht unmöglich, und die Bewertungsgrundlagen einerseits und das öffentliche Meinungsbild andererseits ändern sich mit fortschreitender Zeit schnell und mit großer Dynamik (die Corona-Demo in Berlin vom 01.08.2020 hat dies nur allzu deutlich gezeigt).

Die Entscheidung offenbart indes allgemein das „Dilemma“ des sog. Vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren) im Verwaltungsprozess, dass dort eben nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt (weshalb die Gerichte stets, so auch vorliegend, formulieren, die angefochtene Regelung erweise sich als „voraussichtlich“ -bezogen auf die Hauptsache-Klage- rechtmäßig bzw. rechtswidrig).

Das birgt zwar einerseits den Vorteil einer schnellen Entscheidung überhaupt, gleichzeitig aber den gravierenden Nachteil oftmals unzureichender Prüfungstiefe - eine Scharte, die oftmals selbst im späteren Hauptsache-Verfahren angesichts des vorangegangen im Eilverfahren einmal "ausgetretenen Trampelpfads" nicht wieder „ausgewetzt“ wird (dieses "Dilemma" dürfte nur durch Vorziehen das Hauptsacheverfahrens in zentral wichtigen Klageverfahren gelöst werden können, jedenfalls wo dies möglich erscheint).

Angesichts der -zunächst- nicht einmal mehr zwei Wochen anhaltenden Gültigkeit der zugrunde liegenden Schülermasken-Regelung erscheint fraglich, ob weitere rechtlichen Schritte gegen die Maskenpflicht an NRW-Schulen derzeit erfolgversprechend und sinnvoll wären.

Bei einer Verlängerung der Unterricht-Maskenpflicht ab 01.09.2020 würde sich diese Frage neu stellen.

Dieser Beitrag gibt die persönliche Rechtsauffassung des Autors wieder und kann und will eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Olaf Möhring, Mönchengladbach/NRW



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