Kein Hartz-IV-Zuschlag durch regelmäßigen Umgang mit dem Kind des Ex-Partners

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Trennen sich die Elternteile eines Kindes, so wirft das neben den familienrechtlichen Fragen auch sozialrechtliche Fragen auf, sobald ein Elternteil staatliche Hilfeleistungen, wie z.B. Hartz IV, bezieht.

Grundsätzlich gilt: Eltern, die solche Leistungen beziehen, haben einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen, um die Ausübung des Umgangs mit dem Kind zu verwirklichen.

Doch wie sieht es bei dem Umgang mit dem Kind des Ex-Partners aus, das weder das leibliche noch rechtlich anerkannte Kind ist? Entsteht auch dann ein Anspruch auf einen Leistungszuschlag, da durch die Besuche des Kindes z.B. eine größere Wohnung aufgrund eines eigenen Kinderzimmers vorteilhaft wäre?

Das Sozialgericht in Berlin hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2016 (Az. S 82 AS 17604/14) entschieden:

Sozialrechtliche Ansprüche auf Mehrleistung entstehen einer Person nur, wenn das Kind das leibliche ist oder rechtlich als „eigenes“ Kind angesehen wird (z.B. durch eine Adoption).
Sogenannte „soziale“ Eltern haben keinen Anspruch auf Erhöhung oder Änderung der staatlichen Sozialleistungen. Sie können keinen Mietzuschlag für eine größere Wohnung o.Ä. verlangen, wenn beispielsweise das Kind des Ex-Partners regelmäßig zu Besuch da ist. Auch ändert der Umstand die Person (der Ex-Partner des leiblichen Elternteils) sei für das Kind eine „Vertrauens-“ oder „Bezugsperson“ nichts an dieser Tatsache.

Allenfalls kämen in einem solchen Fall eigene sozialrechtliche Ansprüche des Kindes in Frage, wenn sich beispielweise durch den engeren Wohnraum Entwicklungsstörungen o.Ä. abzeichnen würden. Allerdings waren solche Ansprüche kein Prüfungsgegenstand dieser Entscheidung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung kann derzeit noch eingelegt werden.

(Sozialgericht Berlin – Urteil vom 27. Januar 2016 – Az.: S 82 AS 17604/14)


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