Kein Mitverschulden für Verletzungen, wenn Fahrradfahrer keinen Helm tragen!

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Der BGH hat klargestellt, dass einen Fahrradfahrer, der keinen Helm trägt, (derzeit) an einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalles kein Mitverschulden trifft. Der BGH begründet dieses Urteil damit, dass zum einen ein Fahrradhelm nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, zum anderen stellt der BGH fest, dass auch keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, wenn ohne Helm gefahren wird.

Im vom BGH entschiedenen Fall fuhr die Klägerin im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer städtischen Straße. Sie trug dabei keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW, dessen Fahrerin unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür öffnete, sodass die Klägerin nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnte. Die Klägerin fuhr gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden. Sie fiel dabei auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das OLG (OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 – 7 U 11/12) hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des OLG – jedenfalls bei nicht sportlicher Betätigung mit dem Fahrrad – nicht zu einer Anspruchskürzung wegen eines Mitverschuldens.

Einem Geschädigten kann auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre zu bejahen, wenn das Tragen von Fahrradhelmen zum Unfallzeitpunkt nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Bewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin (noch) nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Nicht entschieden hat der BGH die Frage, inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, da es auf diese Frage im zu entscheiden Fall nicht ankam.

(BGH, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13)



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