Kein Unterhalt für Untreue

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Nachrichten wie diese über die Trennung nach dem Seiten­sprung eines Partners sind nicht ungewöhnlich. Doch was vielen Menschen in einer solchen Situation vielleicht nicht bewusst ist: Der Anspruch auf Trennungs­un­terhalt kann unter bestimmten Umständen verloren gehen. Diese rechtliche Frage wurde in einem Fall vor dem Amtsgericht Oranienburg behandelt.

In diesem konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar im Februar 2011 getrennt, und die Frau zog zu einem gemeinsamen Freund des Paares. Allerdings gab es bereits im September 2010 eine E-Mail, die die Frau an diesen Freund schickte und in der sie ihre Gefühle für ihn zum Ausdruck brachte. Diese E-Mail endete mit den Worten: „Hab dich ganz doll lieb, werd an dich denken und hoffe wir sehen uns morgen. Ganz lieben Bussi ...“

Der entscheidende Punkt in diesem rechtlichen Streitfall war, ob die Frau bereits vor der offiziellen Trennung ein heimliches Verhältnis mit dem Freund hatte. Die Frau forderte unter anderem Trennungs­un­terhalt in Höhe von 891 Euro monatlich von ihrem früheren Partner. Dieser lehnte dies ab, indem er behauptete, dass seine Frau sich bereits vor Oktober 2010 dem gemeinsamen Freund zugewandt hatte. Erst im November 2010 habe er von der Beziehung erfahren, was ihn überraschte und schockierte, da er bis dahin dachte, die Ehe sei intakt gewesen. Ab November 2010 sei aus seiner Sicht eine feste Lebens­ge­mein­schaft zwischen seiner Frau und dem anderen Mann entstanden.

Die Frau hingegen argumentierte, dass die Ehe bereits im September 2010 nicht mehr funktioniert habe. Ihr Mann habe sich hauptsächlich am heimischen PC aufgehalten, sie hätten kaum noch gemeinsame Interessen gehabt und schon lange keinen intimen Verkehr mehr gehabt. Im Jahr 2011 hätten sie einen Versuch unternommen, ihre Ehe zu retten, der jedoch aufgrund von Vorwürfen, Bedrohungen und Beleidigungen ihres Mannes gescheitert sei. In dieser schwierigen Situation habe ihr der Freund im Februar 2011 angeboten, vorübergehend bei ihm zu wohnen, und erst danach habe sich eine Beziehung zwischen ihnen entwickelt.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Frau keinen Anspruch auf Trennungs­un­terhalt hat. Die Inanspruchnahme des Ex-Partners sei dann grob unbillig, wenn dem Berech­tigten ein offensichtlich schwer­wie­gendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlver­halten gegenüber dem Verpflichteten zur Last fällt, was in diesem Fall zutraf.

Die Richter waren überzeugt davon, dass die Frau spätestens seit September 2010 ein heimliches Verhältnis mit dem Freund des Paares hatte, was maßgeblich zum Scheitern der Ehe beitrug. Selbst die E-Mail vom 28. September ließ keinen Zweifel daran, dass das Verhältnis zwischen den beiden zu diesem Zeitpunkt über eine bloße Freundschaft hinausging.

Die Frau argumentierte, dass die E-Mail aufgrund einer Verletzung ihres Persön­lich­keits­rechts nicht als Beweis verwendet werden dürfe. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die E-Mail durchaus als Beweis verwendet werden konnte. Es sei widersprüchlich, seinen Ehepartner zu betrügen und sich gleichzeitig auf die Verletzung der Privat­sphäre zu berufen, wenn der Betrug aufgedeckt wird.

In solchen Fällen ist es wichtig, rechtliche Ratschläge einzuholen und die Umstände gründlich zu prüfen, um die eigenen Ansprüche und Rechte zu verstehen und zu verteidigen.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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