Kein Verwertungsverbot bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Messergebnis, dass unter Einsatz eines verfassungsrechtlich bedenklichen Messverfahrens gewonnen wurde, unterliegt nicht dem Beweisverwertungsverbot, sofern hierauf ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.


Dies hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 15.03.2010 – 12 ME 37/10 – auf die Beschwerde des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden. Dem lag ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes auf der Autobahn aufgrund Abstandsmessung mit dem Verkehrskontrollsystem VKS der Fa. V.GmbH zugrunde. Dieser Verkehrsverstoß war zuletzt mit 3 Punkten eingetragen worden. Daraufhin hatte die Fahrerlaubnisbehörde nach entsprechender Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes dem Antragsteller, der aufgrund dessen 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte, die Fahrerlaubnis entzogen.


Nach Auffassung des OVG Lüneburg stand etwa ein Beweisverwertungsverbot der Berücksichtigung der hieraus resultierenden 3 Punkte nicht entgegen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Dies gilt auch für die Gerichte, wenn sie über die Rechtmäßigkeit derartiger Entscheidungen zu befinden haben. Eine Ausnahme hiervon ist nicht vorgesehen. Aufgrund der Rechtskraft des Bußgeldbescheides war es auch unerheblich, aus welchen Gründen der Antragsteller hiergegen nicht vorgegangen war, insbesondere, ob – was vorliegend jedoch nicht festzustellen war – er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung und die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage kannte oder nicht. Überdies gelte für den Bereich des Fahrerlaubnisrechtes weder im StVG noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Abstandsmessung. Ohnehin seien die im repressiven Bereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes geltenden Maßstäbe nicht ohne weiteres auf das der Gefahrenabwehr dienende Verwaltungsverfahren zum Fahrerlaubnisrecht übertragbar.


Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter „www.dr-s-v-berndt.de“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten