Keine Abgeltung von Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis gilt auch für Ersatzurlaub!

  • 1 Minuten Lesezeit

Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz im jeweiligen Urlaubsjahr bis zum 31.12. zu nehmen. Eine Übertragung bis zum 31.03 des Folgejahres ist nur bei Vorliegen von dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Die im Bundesurlaubsgesetz angegebenen Fristen gelten für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber. Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht genommener Urlaub abgegolten werden.

Fraglich war, ob dies auch für Ersatzurlaub gilt oder eine Abgeltung von Ersatzurlaub auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis möglich ist. Ersatzurlaub steht dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers seinen Urlaub nicht innerhalb der oben genannten Fristen nehmen konnte.

Der Anspruch auf Ersatzurlaub ergibt sich aus dem Schadensersatzrecht des BGB. Das Schadensersatzrecht des BGB sieht gem. § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld vor, wenn eine Entschädigung in Natur nicht möglich ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2017, Az.: 9 AZR 572/16 entschieden, dass auch der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht abgegolten werden kann. Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung.

Das BAG ist der Ansicht, dass sich der Ersatzurlaubsanspruch zwar aus dem BGB ergibt, aber den Regeln des Bundesurlaubsgesetzes folgen müsse.

Lediglich die Fristen, nach denen der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss oder bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres, gelten für den Ersatzurlaub nicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralf Hauser , LL.M.

Beiträge zum Thema