Keine Abschlagsforderung mehr nach Schlussrechnungsreife!

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Das OLG Stuttgart hat interessante Feststellungen getroffen zu der Frage der Leistungsabrechnung durch den Auftragnehmer, Urteil vom 13.02.2019 – 10 U 152/18.

Gegenständlich war ein Bauwerkvertrag über Stahlbauarbeiten unter Einschluss der VOB/B. Während der Ausführung stellte der Auftragnehmer (AN) eine Abschlagsrechnung. Seine Forderungen aus dem Bauvorhaben trat er an ein Factoring-Unternehmen ab. Der Auftraggeber (AG) unterschreibt daraufhin eine Abtretungsbestätigung, in der er das Bestehen der abgetretenen Forderungen ohne Einschränkung anerkennt. Im Jahr darauf kündigt der AG den Vertrag mit dem AN. Der Abtretungsempfänger verlangt Zahlung auf die an ihn abgetretene Forderung.

Die gerichtliche Prüfung führt den Kläger auf den Boden der Tatsachen zurück. Denn Gegenstand der Abtretung sind Abschlagsforderungen. Diese sind dann nicht mehr durchsetzbar, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der AN eine Schlussrechnung gestellt hat. Das gilt gleichermaßen, wenn die sich aus § 14 III VOB/B ergebende Frist zur Erstellung der Schlussrechnung abgelaufen und Schlussrechnungsreife eingetreten ist. Nichts anderes gilt dann, wenn der AG den Vertrag gekündigt und die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen hat. Eine Abnahme ist sodann entbehrlich, wenn ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist, der AG vom AN also keine Leistung mehr verlangt. Angesichts der Kündigung des AG und des Eintritts der Schlussrechnungsreife sind die Abschlagsforderungen nicht mehr begründet.

Auch die uneingeschränkte Anerkenntniserklärung des AG half dem AN nicht, weil diese aus AGB-Gesichtspunkten unwirksam war. Denn bei der anzulegenden kundenfeindlichsten Auslegung wäre der AG unangemessen benachteiligt worden, weil gegen das Leitbild des § 404 BGB verstoßen worden wäre.


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