Keine Corona-Impfpflicht für Arbeitnehmer

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Die durch das Bundesgesundheitsministerium erlassene „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ sieht keine Impfpflicht vor. 

Die Anordnung einer solchen gesetzlichen Impfpflicht für „jedermann“ wäre rechtlich aber grundsätzlich möglich, wie z.B. nach § 20 Abs. 6 S. 1 IFSG, wonach „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“. In das Masernschutzgesetz aus dem Jahr 2020 ist eine solche Impfpflicht für Schüler und in Betreuungseinrichtungen und Schulen tätige Personen aufgenommen worden.

Eine Corona-Impfung bleibt auch für Arbeitnehmer freiwillig.

Sie kann auch nicht einseitig im Wege Direktionsrechts nach § 106 GewO durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Es handelt sich nicht um ein dienstliches Verhalten und der Arbeitnehmer ist in seinem außerdienstlichen Verhalten grundsätzlich frei.

Allerdings kommt in bestimmten Fällen, wie beispielsweise bzgl. der Pflegekräfte in Altenpflegeheimen, Krankenhäusern o.ä. bei einer Weigerung der Impfung ein Wegfall der Eignung in Betracht, was wiederum eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht, wenn eine Beschäftigung aufgrund Wegfalls der persönlichen Eignung nicht mehr in Betracht kommt. Dabei hat der Arbeitgeber zuvor aber sorgfältig zu prüfen, ob der Person nicht eine andere Tätigkeit übertragen werden kann, bei der das Bestehen eines Impfschutzes nicht erforderlich ist.

Dies wird im laufenden Jahr sicherlich Thema zahlreicher Entscheidungen der Arbeitsgerichte werden.

Frau Rechtsanwältin Krull, Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät Sie gerne.



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