Keine Einkommensteuer bei Verkauf ererbter Immobilien Gute Nachricht für Erben

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BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 13/22

Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren seit dem Kauf weiterverkauft, muss gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG den Veräußerungsgewinn als Einkommen versteuern. Diese Besteuerung ist allgemein als Spekulationsteuer bekannt. Als entgeltlicher Erwerb im Sinne dieser Vorschrift galt bisher auch die Übernahme der Immobilie gegen Ausgleichszahlung bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.


Mit Urteil vom 26.09.2023, IX R 13/22, hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die Übernahme eines Erbteils kein klassischer Immobilienkauf ist und deshalb die Steuer nicht anfällt. Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung gehört damit der Vergangenheit an.


In dem vom Gericht entschiedenen Rechtstreit hatte sich eine Erbengemeinschaft aus Vater und Kindern so auseinandergesetzt, dass der Vater die Anteile der Kinder an der zwischen ihnen bestehenden Erbengemeinschaft gegen Ausgleichszahlung übernommen hatte. Nach anschließender Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilie durch den Vater verlangte das Finanzamt für die von den Kindern übernommenen Anteile die Zahlung von Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Diesem Ansinnen hat der Bundesfinanzhof in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung eine Abfuhr erteilt. Der Vater hatte Erbanteile der Kinder und damit eine "quotenmäßig bestimmte Teilhaberschaft an der Erbengemeinschaft" erworben. Veräußert hat er aber keine Anteile an einer Gemeinschaft sondern das aus dem Nachlass stammende Grundstück. Damit liegt im rechtlichen Sinne keine Identität zwischen dem erworbenen und dem veräußerten Wirtschaftsgut vor. 



Hauke Wöbken

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht


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