Keine Fristverlängerung bei Bewerbung um Studienplatz!

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VG Gelsenkirchen - Beschluss v. 15.07.2021 (6z L 848/21)

Wie elementar es bei der Bewerbung um einen Studienplatz ist, die geltenden Fristen zu wahren, zeigt eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen.

Die Antragstellerin hatte ihre Bewerbung für einen Studienplatz im Studiengang 'Humanmedizin' nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht. Mit ihrem Antrag sie trotzdem am Vergabeverfahren für die Studienplätze zu beteiligen, trug sie vor, die Frist unverschuldet versäumt zu haben; zudem sei die maßgebliche Frist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Das Gericht wies darauf hin, dass es sich um eine sog. Ausschlussfrist handele, bei der eine Verlängerung ebenso wenig möglich ist wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies ergebe sich aus § 32 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 VergabeVO NRW.

Die Statuierung einer solchen Ausschlussfrist sei mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Bearbeitung von mehreren zehntausend Zulassungsanträgen im Zentralen Verfahren führe praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes zu einer Verschiebung in den Auswahl- und Verteilungslisten. Das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren könne erst in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Dazu gehöre naturgemäß auch, wer aufgrund form- und fristgerechter Bewerbung überhaupt in das Zulassungsverfahren einzubeziehen ist. Das Interesse der Allgemeinheit und auch der Studienbewerber selbst an einer funktionierenden und rechtzeitigen Vergabe der Studienplätze rechtfertige eine strikte Handhabung der den Studienbewerbern gesetzten Fristen.


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Foto(s): istockphoto

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