Keine Geldwäsche bei Vernichtung von gefundenen Betäubungsmitteln

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Ein kurioser Fall aus meinem OLG - Bezirk zeigt den Grund der Strafbarkeit der Geldwäsche sehr eindrucksvoll auf.

Der Fall des OLG Oldenburg  (Urteil vom 20.06.22, 1 Ss 30/22)

Eine Frau fand nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten eine nicht geringe Menge an Cannabis in der vormals gemeinsamen Wohnung.

Ein Verkauf der Betäubungsmittel wäre illegal gewesen, ein Behalten der Betäubungsmittel wäre ebenso strafbar gewesen (als Besitz).

Aber was sollte die arme Frau tun?

Sie entschied sich für ein Verbrennen des Cannabis in einem Grill mit Hilfe von Grillanzünden und Spiritus.

Irgendwie ist die Angelegenheit ans Tageslicht gekommen, und das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Angeklagten hin aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen. Die Generalstaatsanwaltschaft scheiterte mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.

Urteil des Oberlandeserichtes Oldenburg

Das Oberlandesgericht hat erklärt, dass das Cannabis zwar einen tauglichen Gegenstand einer Geldwäsche darstellt.

Allerdings ist das vernichten des Cannabis keine Geldwäsche nach den ersten beiden Absätzen des neu gefassten § 261 StGB.

Grund der Strafbarkeit der Geldwäsche sei das Einbringen von durch Vortaten erlangter Gegenstände in den Rechtsverkehr.

Hiervon könne bei einer Vernichtung des durch Vortaten erlangten Gegenstandes keine Rede sein.

Die Begründung des Oberlandesgerichtes Oldenburg hat in der Zwischenzeit in der Literatur Kritik erfahren. Die Literatur stimmt dem Oberlandesgericht jedoch dahingehend zu, dass das Vernichten von durch Vortaten erlangten Gegenständen keine Geldwäsche darstellt.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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