Keine grundbuchliche Legitimationswirkung postmortaler Vollmacht bei Handeln als Erbe

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Nach dem Grundbuchverfahrensrecht ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen. Zerstört der aufgrund einer postmortalen Vollmacht Handelnde den dieser innewohnenden Rechtsschein dadurch, dass er zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, fehlt es an seiner Verfügungsbefugnis, wenn der Nachweis der Erbfolge nicht gemäß § 35 GBO belegt wird.


Mit dieser Begründung hat das OLG München mit Beschluss vom 31.08.2016 – 34 Wx 273/16 – die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten in folgendem Sachverhalt zurückgewiesen: Nachdem seine Ehefrau verstorben war, übertrug ihr Ehemann, handelt als Alleinerbe nach seiner Ehefrau und zugleich deren Bevollmächtigter aufgrund notarieller postmortaler Generalvollmacht, ihr Wohnungs- und Teileigentum an das gemeinsame volljährige Kind. Hierzu erklärte er in der notariellen Urkunde, dass er gemäß dem noch nicht eröffneten gemeinschaftlichen Testament der Alleinerbe der eingetragenen Wohnungseigentümerin sei und auf deren ausdrücklich geäußerten Wunsch das Eigentum an dem Objekt nach ihrem Tode im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn übergehen solle.


Zwar kann durch ein zugelassenes sogenanntes Insichgeschäft ein Eigentumsübergang auch ohne den erforderlichen Erbnachweis gemäß § 35 GBO vorgenommen werden, wenn der Bevollmächtigte als potentieller Alleinerbe in Betracht kommt, ohne dass dies urkundlich feststeht, wenn er sich nicht auf die eigene Alleinerbenstellung beruft. Zerstört jedoch der Bevollmächtigte selbst den der Vollmachtsurkunde innewohnenden Rechtsschein und damit ihre Legitimationswirkung gegenüber dem Grundbuchamt, indem er – wie vorliegend – ausdrücklich auch als Alleinerbe seiner Ehefrau auftritt, muss er diese Erbenstellung auch in der gehörigen Form nachweisen. Ungeachtet einer materiell-rechtlich wirksamen Eigentumsübertragung auch für den Fall, dass offen gelassen wird, ob es sich auf Veräußererseite um ein Eigen– oder Vertretergeschäft handelt, sofern nur die Sachlegitimation in dem einen oder anderen Fall bestanden hätte, bedarf es im Grundbuchverfahrensrecht im Interesse der Sicherheit des Grundbuchverkehrs gemäß § 29 Abs. 1 S.2 GBO des positiven und vollständigen Nachweises der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden.



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