Keine Grunderwerbsteuer bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

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Problemstellung

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann auf verschiedene Weisen vollzogen werden. In der Regel ist dabei die Ausgliederung zur Neugründung gem. §§ 123 Abs. 3 Nr. 2, 152 ff. UmwG vorzugswürdig, da sie zur (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge führt und etwa die Zustimmung der Vertragspartner und Kunden zur Überführung der Vertragsbeziehungen und Verbindlichkeiten in die GmbH nicht erforderlich ist.

Mehr zur Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH erfahren Sie hier.

Befindet sich ein Grundstück im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, stellt die Übertragung desselben auf die GmbH im Rahmen der Umwandlung eines grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar (vgl. § 1 GrEStG).

Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel

Die Regelung des § 6a GrEStG begünstigt Umstrukturierungen im Konzern. Die Grunderwerbsteuer wird dann nicht erhoben.

Indes setzt diese Regelung ihrem Wortlaut nach voraus, dass das Einzelunternehmen vor und nach der Umwandlung fünf Jahre lang an der GmbH beteiligt war. Diese Voraussetzung kann bei einer Ausgliederung zur Neugründung auf eine GmbH niemals erfüllt sein, da die GmbH erst im Rahmen der Umwandlung entsteht.

Die Finanzverwaltung geht dann auch davon aus, dass die Ausgliederung zur Neugründung auf eine GmbH nicht in der Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel fällt (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 6a GrEStG vom 22.09.2020).

Urteil des FG Sachsen vom 30.06.2021 (2 K 121/21)

Nunmehr hat das FG Sachsen - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - entschieden, dass die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel (über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus) auch auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH anzuwenden ist. 

Der Gesetzgeber habe Umstrukturierungen im Konzern erleichtern wollen. Dieses Ergebnis werde verfehlt, wenn man sämtliche Umwandlungsvorgänge, bei denen der übernehmende Rechtsträger erst im Rahmen der Umwandlung entstehe, aus dem Anwendungsbereich des § 6a GrEStG herauslöse.

Das FG Sachsen schließt sich damit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur weiten Auslegung des § 6a GrEStG an.

Bemerkenswert ist, dass das FG Sachsen die Revision nicht zugelassen hat, da das Gericht davon ausgeht, dass die Angelegenheit eindeutig ist. Das beklagte Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Folgen für die Gestaltungspraxis

Nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur inhaltlichen Reichweite des § 6a GrEStG war die weitere Entwicklung absehbar. 

Gleichwohl sollte vorsorglich bis auf weiteres - gerade bei einem größeren betrieblichen Immobilienbestand - vor der Umwandlung eine verbindliche Auskunft eingeholt werden, da jedenfalls nach gegenwärtiger Erlasslage mit dem Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheides gerechnet werden muss.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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