Umwandlung eines Einzelunternehmens (e.K.) in eine Holding-Struktur

  • 4 Minuten Lesezeit

1. Steuersparmodell Holding

Das Einzelunternehmen stellt die beliebteste Rechtsform dar. Die Steuerlast ist dabei relativ hoch. Die Steuerlast kann jedoch durch das Holdingmodell in bestimmten Fällen erheblich gesenkt werden.

a. Zivilrecht

Das Holdingmodell sieht zivilrechtlich so aus, dass das operative Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft (insb. GmbH/UG) geführt wird. Die Anteile an der operativen Kapitalgesellschaft werden wiederum durch eine Kapitalgesellschaft (insb. GmbH/UG) gehalten - die sog. Holdinggesellschaft. Die Anteile an der Holdinggesellschaft werden schließlich durch den Unternehmer (m/w/d) als natürliche Person gehalten (Ausnahme: doppel- oder mehrstöckige Holding). 

Die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine solche Holding-Struktur wird unten unter 2. näher erläutert.

b. Steuerrecht

Dieses Holdingmodell hat zwei wesentliche steuerliche Vorteile:

  1. Gewinne, welche die operative GmbH an die Holding-GmbH ausschüttet, werden auf Ebene der Holdinggesellschaft nur zu 5% besteuert, was einer Gesamtsteuerbelastung von ca. 1,5% entspricht (§ 8b KStG). Voraussetzung für den vollen steuerlichen Vorteil ist, dass die Holdinggesellschaft mit mind. 15% an der operativen GmbH beteiligt ist. Dieser Vorteil ist vor allem dann interessant, wenn die Gewinne nicht aus der Holding-GmbH entnommen, sondern in dieser einbehalten bzw. investiert werden sollen ("Spardose"), da bei Ausschüttung an die Gesellschafter der Holding-GmbH Einkommensteuer anfällt.
  2. Gewinne, die durch Verkauf der operativen GmbH entstehen, werden auf Ebene der Holdinggesellschaft ebenfalls nur zu 5% versteuert, was einer Gesamtsteuerbelastung von ca. 1,5% entspricht (§ 8b KStG). Dies ist vor allem dann vorteilhaft, wenn der Unternehmer plant, die operative GmbH (eines Tages) zu verkaufen. Zur Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen unterliegen die Anteile an der operativen GmbH sowie an der Holding-GmbH nach der Umwandlung jedoch einer siebenjährigen steuerlichen Sperrfrist (§ 22 UmwStG).

Dieser Rechtstipp soll einen kurzen Überblick darüber geben, wie ein Einzelunternehmen in eine Holding-Struktur umgewandelt werden kann. Die dargestellte Umwandlungsmethode geht von einem typischen Sachverhalt aus. Aufgrund der individuellen Besonderheiten eines Unternehmens muss jedoch jeder Einzelfall gesondert geprüft werden.

2. Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Holding-Struktur

Die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Holding-Struktur erfolgt in der Praxis üblicherweise im Wege der sog. Ketteneinbringung:

  • Dabei wird zunächst das Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH eingebracht. 
  • Im zweiten Schritt werden die Anteile an der operativen GmbH im Wege eines Anteilstausch in die neu gegründete Holding-GmbH eingebracht. 

Im Einzelnen läuft der Umwandlungsvorgang wie folgt ab:

a. Gründung der operativen GmbH

Der Unternehmer gründet eine neue GmbH im Wege der Bargründung. Das Mindeststammkapital beträgt EUR 25.000, wovon bei Gründung EUR 12.500 eingezahlt werden müssen.

b. Einbringung des Einzelunternehmens in die operative GmbH

Das Einzelunternehmen kann unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG auf Antrag im Regelfall ertragsteuerneutral in die operative GmbH eingebracht werden. 

Zivilrechtlich stehen für die Einbringung zwei Methoden mit individuellen Vor- und Nachteilen zur Verfügung:

  • eine Einzelrechtsübertragung; oder
  • eine Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz.

Bei der Einzelrechtsübertragung werden die Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens bei Gründung der operativen GmbH üblicherweise als Aufgeld in die Kapitalrücklage der GmbH eingebracht (sog. Sachagio), um die nur auf das Stammkapital bezogene Werthaltigkeitsprüfung des Einzelunternehmens durch das Registergericht zu vermeiden. Für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen ist dabei die Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner erforderlich.

Im Fall einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz gehen sämtliche Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens ohne weitere Übertragungsakte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH über. Voraussetzung ist u.a., dass das Einzelunternehmen im Handelsregister als "e.K." eingetragen ist, was jederzeit nachgeholt werden kann (es sei denn, es handelt sich um ein freiberufliches Unternehmen). In der Praxis wird zu Vermeidung einer Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht in der Regel so vorgegangen, dass die Ausgliederung nach Bargründung der operativen GmbH im Rahmen einer nominellen Sachkapitalerhöhung von z.B. EUR 1 vollzogen und der überschießende Wert des Einzelunternehmens als Sachagio in die Kapitalrücklage eingestellt wird.

In beiden Fällen findet ein sog. Betriebsübergang statt. Dieser hat zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die operative GmbH übergehen. Die Mitarbeiter des Einzelunternehmens müssen dabei gem. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet werden.

Die Einzelheiten und unterschiedlichen Vor- und Nachteile dieser beiden Einbringungsmethoden können Sie in diesem Rechtstipp nachlesen.

c. Gründung der Holding-GmbH

Im nächsten Schritt wird die Holding-GmbH im Wege der Bargründung gegründet. Hierfür genügt das Mindeststammkapital von 25.000 EUR, wovon bei Gründung 12.500 EUR eingezahlt werden müssen.

Der im Gesellschaftsvertrag anzugebende Unternehmensgegenstand ist dabei hinsichtlich der spezifischen Aktivitäten der Holding auszugestalten, insbesondere: das Verwalten eigenen Vermögens einschließlich des Verwaltens von Beteiligungen.

d. Einbringung der Anteile an der operativen GmbH in die Holding-GmbH

Im Rahmen der Holding-Gründung werden die Anteile an der operativen GmbH in die Holding-GmbH durch Abtretung an diese eingebracht. Zur Vermeidung einer Werthaltigkeitsprüfung der Anteile an der operativen GmbH werden diese üblicherweise als Sachagio im Rahmen der Gründung der Holding-GmbH eingebracht und in die Kapitalrücklage eingestellt.

Dieser Vorgang wird steuerlich als Anteilstausch bezeichnet, der unter den Voraussetzungen von § 21 UmwStG ertragsteuerneutral erfolgen kann. Dafür ist neben einem rechtzeitigen Antrag u.a. erforderlich, dass die Holding-GmbH die Mehrheit der Stimmrechte an der operativen GmbH hat (sog. qualifizierter Anteilstausch).

3. Fazit

Eine Holding-Struktur kann zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen, insbesondere wenn geplant ist, die von der operativen GmbH ausgeschütteten Gewinne in der Holdinggesellschaft einzubehalten bzw. die operative GmbH zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen.


Gerne unterstütze ich Sie bei der Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine Holding-Struktur. 

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Rainer Freudenberg LL.M.

Beiträge zum Thema