Keine Maklerprovision ab 01.06.2015 mehr für Wohnungssuchende?

  • 2 Minuten Lesezeit

Sicherlich haben Sie noch nie etwas von dem "Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung" gehört - oder?

  • 3 Abs. 1a dieses Gesetzes lautet:

Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten

Was bedeutet dies aber nun im Klartext?

Dieses Gesetz kann Ihnen bei der Wohnungssuche ggf. deutlich helfen bzw. es billiger machen. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 1 a geregelt, dass der vom Vermieter oder einem anderen Dritten beauftragte Makler von Ihnen als Interessent der Wohnung keine Maklerprovision nehmen darf.

Diese Regelung setzt das sogenannte Bestellerprinzip um. Beauftragt also der Vermieter den Makler mit Suche nach einem Mieter, so muss er auch den Makler bezahlen. Er darf diese Kosten nicht mehr von Ihnen als Interessent verlangen.

Beauftragt der Mieter den Makler, so kann dieser aber weiterhin von Ihnen ein Entgelt für die Vermittlung fordern.

Diese Neuregelung greift bereits ab 01.6.2015, ist aber noch so frisch, dass selbst heute 2 Monate später die frei zugänglichen Gesetzeswerke noch eine veraltete Fassung des Gesetzes anzeigen.

Neu ist auch, dass der Vermittlungsvertrag der Textform bedarf, rein mündlich oder konkludent reicht also nicht. Dies dürfte weniger Einfluss haben, werden doch allein aus Beweisgründen sich viele Makler abgesichert haben und die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages vom Mieter verlangt haben.

Abzuwarten bleibt, wie der ein oder andere Vermieter oder Makler versuchen wird, diese Regelung auszuheben und wie die Gerichte hierauf reagieren.

Eins ist klar, mehr Wohnungen schafft diese Regelung erstmal nicht. Der ein oder andere Vermieter wird sich dies Kosten für einen Makler, die er ja jetzt nicht mehr umlegen kann, sparen wollen. Er wird selbst inserieren und die Auswahl der Mieter versuchen, in die Hand zu nehmen. Ob der Vermieter ein Expose korrekt und in der gleichen Qualität erstellen kann, bleibt abzuwarten, ggf. wird es mehr Streit geben.

Die andere Frage ist, ob Makler und / oder Vermieter versuchen werden, diese Regelung wirtschaftlich auszuhebeln. Dies könnte ggf. zu höheren Forderungen bei Abschlagszahlungen auf das vorhandene Inventar führen. Andere Ideen reichen über nur geheime Kontakte zwischen Vermieter und Makler, so dass der Makler ggf. abstreiten kann, im Auftrag des Vermieters tätig geworden zu sein. Hier bleibt es spannend.

Rechtsanwältin Krönert

Ihre Rechtsanwältin für Miet- und Maklerrecht

Bandmann & Krönert Partnerschaft

Frau Rechtsanwältin Krönert hat den Kurs zur Erlangung des Titels Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht erfolgreich abgeschlossen und bearbeitet vertieft u.a. das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Maklerrecht und Pachtrecht. Dies reicht von der Beratung und Vertretung von Vermietern, Maklern oder Mietern bis hin zum Inkasso oder der Abwehr unberechtigter Forderungen.

Die Kanzlei ist neben den Büros in Cottbus und Hoyerswerda bequem über das Internet erreichbar.



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