Wegerecht als Gewohnheitsrecht – BGH-Urteil vom 24.01.2020

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Urteil des BGH vom 24.01.2020

Der Fall

Drei Eigentümer von Grundstücken, jeweils dicht mit einem Haus bebaut, haben im hinteren Teil des Grundstücks Garagen. Über das eigene Grundstück kommen sie wegen der Bebauung nicht dorthin.

Seit Jahrzehnten wird daher nachweisbar der Weg auf dem Nachbargrundstück genutzt und so zu den Garagen gefahren. Diese Garagen sind nicht baurechtlich aber genehmigt.

Der Eigentümer des als Weg genutzten Grundstücks wollte den Zustand nicht mehr dulden. Er installierte ein verschließbares Tor. Damit wäre der Weg zu den Garagen abgeschnitten.

Die Nachbarn klagten und beriefen sich auf ein Gewohnheitsrecht für das Wegerecht.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof lehnte ein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht ab.

Als Gewohnheitsrecht versteht man eine generell abstrakte Regelung. Dies muss also über einen Einzelfall hinausgehen. Es kann örtlich eingeschränkt werden, aber nicht nur auf das Verhältnis von zwei Nachbarn. Dies wäre keine generelle, sondern nur noch eine individuelle, konkrete Regelung eines Wegerechts. Dies geht nicht.

Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht lag unstrittig nicht vor.

Auch ein schuldrechtlich bzw. vertraglich vereinbartes Wegerecht lag nicht vor.

Das Gericht hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies an diese zurück. Hingewiesen wurde es vom BGH, dass ein Notwegerecht aber denkbar wäre. Dies setzt aber eine Geldzahlung und weitere Bedingungen voraus, ist also nicht immer möglich.

Margit Bandmann

Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht in Cottbus



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