Keine Nachahmung mit Qualitätseinbußen

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Werden Produkte nachgeahmt, müssen einige Punkte beachtet werden um Wettbewerbsverstöße auszuschließen, denn es besteht die Gefahr, dass durch Nachahmungen der Ruf des Originalprodukts unangemessen beeinträchtigt wird. Dies ist vor Allem dann der Fall, wenn die Nachahmungen vom Original nicht zu unterscheiden sind, jedoch qualitativ nicht so hochwertig sind, wie das Originalprodukt. Diese qualitativen Einbußen beeinträchtigen nämlich den Ruf des ursprünglichen Produkts. Eine derartige Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn keine Gefahr besteht, dass das Nachahmprodukt mit dem Originalprodukt verwechselt werden kann. Hierfür muss die Nachahmung unterschiedliche Kennzeichen aufweisen, die eine Verwechslung nahezu unmöglich macht. Des Weiteren muss der Sonderrechtsschutz des Originalprodukts abgelaufen sein um einen Wettbewerbsverstoß durch die Nachahmung ausschließen zu können. Ansonsten sind technisch bedingte Merkmale eines Erzeugnisses frei wählbar und austauschbar und können wettbewerbliche Eigenart begründen, wenn mit ihrem Austausch keine Qualitätseinbußen verbunden sind. Eine Herkunftstäuschung scheidet bei Produkten, die unterschiedlich gekennzeichnet sind und von Fachkreisen verwendet werden, regelmäßig aus, wenn die Benutzung der Produkte eine sorgfältige Planung voraussetzt. (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - Az.: I ZR 145/08)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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