Keine Rückzahlungsverpflichtung für staatlich gewährte Corona-Soforthilfen?!

  • 2 Minuten Lesezeit

1.) Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Nach wie vor werden zahlreiche Empfänger staatlicher Zuschüsse und Hilfen durch die entsprechenden Institutionen zur Rückzahlung empfangener Leistungen, aufgrund coronabedingter Umsatz- und Gewinneinbußen in den jeweiligen Bundesgebieten, aufgefordert.

In den einzelnen Bundesländern wurden gegen die Rückzahlungsforderungen durch die jeweiligen institutionellen Beteiligten bereits mehrere erfolgreiche Urteile in der 1. Instanz erstritten. U. a. ist in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu verweisen (AZ: 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22).

Die bisher ergangenen Entscheidungen der Gerichte sind richtig und als rechtlich schlüssig zu beurteilen. Dies aus folgenden Gründen:

Die Zuschüsse und Corona-Hilfen wurden in vielen Fällen ohne jegliche Nebenbestimmungen gewährt und ausgezahlt (begünstigender Verwaltungsakt).

Gleichlaufend wurden durch die Regierungen und die jeweiligen Regierungsverantwortlichen in den öffentlich-rechtlichen Medien die Zahlungen als Sofortunterstützung und staatliche Hilfe für betroffene Unternehmen für die Umsatzeinbußen und staatlichen Anordnungen betitelt (geschaffenes Vertrauenselement).

Der begünstigend gewährte Verwaltungsakt kann daher – auch wegen dem gesetzten Vertrauenselement – nicht mehr ohne weiteres aufgehoben werden. Dies gilt analog für die sich hieraus ergebend gewährte Corona-Soforthilfe.

Im Rahmen der eingeleiteten Rückforderungsverfahren in den jeweiligen Bundesländern tauchen nun auf einmal – und für die betroffenen Unternehmen – völlig unerwartet und unvorhersehbar Nachweiserfordernisse wie eine Liquiditätsrechnung für einen 3-Monatszeitraum ab Auszahlung auf. Ist diese Rechnungslegung nicht im gesamten negativ, ist die Corona-Hilfe ganz oder teilweise zurückzubezahlen.

Diese „Auszahlungsvoraussetzung“ war jedoch nie Gegenstand des Auszahlungsverfahrens und der Zahlungsgewährung.

Wie daher die Rückforderungsbescheide sich nunmehr auf solche Anforderungen stützen können, erschließt sich auch den angerufenen Gerichten nicht.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

2.) Handlungsempfehlung

Sofern Sie aktuell mit Rückzahlungsforderungen aus der Corona-Pandemie ab dem Jahre 2020 im Rahmen des vorgenannten Sachverhalts konfrontiert sind, ist das Einlegen eines Rechtsmittels gegen den behördlichen Bescheid zu überlegen.

Im Anschluss hat sodann eine schriftliche Klärung mit der Behörde/Institution zu erfolgen.

Zahlungen sollten nur mit dem Verwendungszweck „Unter Vorbehalt und ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht bis zur endgültigen Klärung geleistet werden.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere erheben die Ausführungen einen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung und will Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen und Problemen unterstützen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema