Keine Umgehung des Betriebsrates durch Erklärung eines Stellenabbaus zum Betriebsgeheimnis

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Arbeitgeber kann Personalabbau nicht einfach zu Geschäftsgeheimnis erklären

Ein geplanter Stellenabbau stellt nicht ohne weiteres ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis dar, das der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegt. Eine Geheimhaltung in diesem Sinne kommt nur dann in Betracht wenn der Arbeitgeber ein sachliches und objektives Interesse an der Geheimhaltung der Maßnahme besitzt und nachweisen kann. Ein solches Interesse liegt nicht schon in einem möglichen Wettbewerbsnachteil. 

Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber plante den Abbau von ca. 3000 Stellen. Diesbezüglich erklärte er dem Betriebsrat, dass der beabsichtigte Abbau ein streng vertrauliches Geschäftsgeheimnis sei welches unter die Verschwiegenheitspflicht gem. § 79 BetrVG falle, weshalb der Betriebsrat die Belegschaft über die geplante Maßnahme nicht informieren dürfe. 

Hiergegen wandte sich der Betriebsrat mit der Begründung dass diese Maßnahme eben kein Geschäftsgeheimnis sei und die vom Arbeitgeber mit dieser Einstufung verlangte Geheimhaltung eine Behinderung der Arbeit des Betriebsrats darstelle da dieser die Arbeitnehmer informieren können müsse, um im Rahmen der Verhandlungen zum Interessenausgleich sach- und fachgerecht die Arbeitnehmerinteressen wahrnehmen zu können. Der Arbeitgeber hingegen begründete die Einstufung als Geschäftsgeheimnis damit, dass durch die Freigabe der Information eine vorzeitige Information der Konkurrenz zu befürchten sei was zu einem Wettbewerbsnachteil führe. 

Der Antrag war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG erfolgreich. Der Beschluss des LAG ist rechtskräftig.

Gründe:

Der Beschäftigungsabbau stellt hier kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis dar und unterliegt daher nicht der Geheimhaltung i. S. d. § 79 BetrVG. Es fehlt ein sachliches und objektives Interesse der Arbeitgeberin an der Geheimhaltung.

Ein allgemeines Geheimhaltungsinteresse gegenüber den Wettbewerbern kann keine Verschwiegenheitspflicht begründen. Ein solches Interesse hat jeder Arbeitgeber. Der Betriebsrat hingegen kann seine Rechte nur bei einem Informationsaustausch mit den Arbeitnehmern sachgerecht wahrnehmen.

(LAG Schleswig-Holstein 20.5.2015, 3 TaBV 35/14)

 

 


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