Keine Widerrufsmöglichkeit beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags

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Das Bundesarbeitsgericht hat am 07.02.2019 (6 AZR 75/18) entschieden, dass Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht gem. §§ 312 ff. BGB widerrufen können. Das Gericht hat zwar klargestellt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind. Aber der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB fallen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Arbeitnehmer war in einer Firma als Reinigungskraft beschäftigt. Mit dem Arbeitgeber wurde in der Privatwohnung dieses Mitarbeiters ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hatte.

Später behauptete der Arbeitnehmer, dass er an diesem Tag erkrankt war. Daher wurde der Aufhebungsvertrag durch den Mitarbeiter wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und Drohung angefochten und zusätzlich noch hilfsweise widerrufen.

Ein Widerruf des Aufhebungsvertrags war zwar nach § 312 Abs.1 in Verbindung mit § 312g BGB nicht möglich, aber das Bundesarbeitsgericht hat die Sache trotzdem an das zuständige Landesarbeitsgericht zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber bei Abschluss von Aufhebungsverträgen das Gebot des fairen Verhandelns beachten muss.

Diese arbeitsrechtliche Nebenpflicht sei insbesondere dann verletzt, wenn eine Seite (in dem entschiedenen Fall also der Arbeitgeber) eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners, also des Arbeitnehmers, erheblich erschwert. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers bewusst ausgenutzt hätte. Wäre dies der Fall, so ist der Arbeitnehmer im Sinne der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies bedeutet, dass in diesem Fall das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.


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