Keine Zahlungspflicht während Corona?

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Könnte man beim Verfolgen der Nachrichten meinen. Bei näherem Lesen handelt es sich um Fakenews. Die vertragsrechtlichen Stundungsregeln des Artikel 240 § 1 EGBGB gelten nicht für das Arbeits- und Mietrecht, vgl. § 1 Absatz 4. Lohn und Miete müssen also gezahlt werden.

Was, wenn nicht? 

Im Arbeitsverhältnis zunächst ein Problem des Arbeitgebers. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers hilft das Kurzarbeitergeld aus. Der Arbeitnehmer erhält vom ausgefallenen Lohn 60 % (bei Unterhaltspflichten 67 % ) netto. Beispiel: Statt 5 Tage-Woche nur noch 4-Tage-Woche: 4 Tage voller Lohn + 60 % = 92 % Wochenlohn.

Tipp: Die Krankenkasse ist vorleistungspflichtig, bis geklärt ist, wer zahlen muss.

Die verbreiteteste Fakenews ist die, dass man keine Miete zahlen müsse (vgl. adidas 1,9 Mrd. € Gewinn oder Deichmann 5,8 Mrd. € Umsatz). Mieten müssen aus Rücklagen bezahlt werden. Das "Coronagesetz" hilft nur gegen eine Räumungsklage.

TIPP: Als Vermieter von adidas oder Deichmann sofort eine Zahlungsklage im Urkundsprozess einreichen: Als Mieter mit dem Vermieter reden.

Wer muss denn jetzt nicht zahlen? Schuldner aus "wesentlichen Dauerschuldverhältnissen". Das sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind, vgl. Art. 240 § 1 Abs. 1. In Zeiten der Quarantäne ist hier sicher ganz oben der Handyvertrag zu nennen. Die Betonung liegt also auf dem Jetzt. Zurück zur Miete: Gezahlt werden muss, und zwar pünktlich. Ausgesetzt ist nur die Räumungsklage bis zum 30.06.2022 und auch nur dann, wenn Corona die Ursache für den finanziellen Engpass war.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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