Keinen Freundschaftsdienst ohne schriftlichen Haftungsausschluss mehr...

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Wer gute Freunde hat, braucht keine Feinde mehr! So, oder zumindest so ähnlich muss sich ein Architekt aus Nordrhein-Westfalen gefühlt haben. Ein Bekannter errichtete mit einem Generalunternehmer ein Haus. Unentgeltlich, ohne Architektenvertrag und aus rein freundschaftlicher Gefälligkeit schaute der Architekt zusammen mit dem Bekannten auf dessen Bitte hin ein paar Mal auf der Baustelle vorbei. Nun nimmt ihn der Bekannte wegen Mängeln am Bauwerk in Anspruch, die er als Architekt hätte bemerken müssen. Zu Recht? fragte der Architekt seine Architektenkammer. Ja, musste diese ihm bestätigen:

„Auch wenn Sie aus rein freundschaftlichen Erwägungen B behilflich sein wollten, können Sie dennoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen in Haftung genommen werden. Unerheblich ist dabei, ob es zum Abschluss eines Architektenvertrages gekommen ist. Schadensersatzansprüche können auch aus einem Gefälligkeitsverhältnis entstehen. Zwar wollten Sie aus rein freundschaftlichen Erwägungen unentgeltlich für B tätig werden und keine rechtliche Bindung eingehen. Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Verhältnisses kommt es jedoch nicht auf die Sichtweise der Parteien an. Entscheidend ist vielmehr, wie sich das Verhalten der Parteien für einen objektiven Betrachter darstellt. Zu würdigen ist dabei insbesondere die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit sowie die Interessenlage. Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich ausgeführt, dass in solchen Fällen eine vertragliche Bindung naheliege, weil sich der Begünstigte erkennbar auf die Zusage verlässt, und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. Architektenleistungen haben nach Ansicht des Gerichts für den Bauherrn eines Wohnhauses eine große wirtschaftliche Bedeutung. Der Bauherr müsse darauf vertrauen dürfen, dass die Leistungen erbracht werden, und dass sie sorgfältig erbracht werden. Unter Zugrundelegung dieser Umstände haften Sie daher nach den gleichen Maßstäben wie ein vertraglich beauftragter Architekt." (Quelle: Architektenkammer NRW)

Die Übernahme von Gefälligkeiten bzw. sog. „Freundschaftsdiensten" birgt also erhebliche Haftungsrisiken. Das berühmte „Kannst Du da mal drüber schauen", womit z.B. Rechtsanwälte von Freunden gerne um eine Vertragsprüfung gebeten werden, ist für denjenigen, der diese Gefälligkeit übernimmt, eine gefährliche Haftungsfalle. Auch und gerade in solchen Fällen sollte daher unbedingt eine schriftliche Vereinbarung mit dem „Auftraggeber" über einen ausdrücklichen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit getroffen werden. Denn die schlimmsten Feinde sind (ehemalige) Freunde...


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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