Kinder in der Bereitschaftspflege: Antragsrecht der Bereitschaftspflegeeltern auf Verbleib

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Verbleib bei der Bereitschafts- oder Vermittlung in die Dauerpflege

Es kommt des Öfteren vor, dass die Vermittlung des Kindes in eine Dauerpflegefamilie länger andauert mit der Folge, dass Pflegekinder über längeren Zeitraum bei der Bereitschaftspflegefamilie verbleiben, wodurch auch letztlich Bindung zu den Bereitschaftspflegeeltern entsteht. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit den Pflegekindern dann noch eine Vermittlung in eine Dauerpflegefamilie zugemutet werden kann.

Vermittlung in eine Dauerpflegefamilie

Es kommt nicht selten vor, dass das Jugendamt auch trotz einer Bindung der Pflegekinder zu seinen Bereitschaftspflegeeltern eine Vermittlung in eine Dauerfamilie anstrebt.

Dabei wird den Bereitschaftspflegeeltern das Recht auf Verbleib der Kinder abgesprochen mit der Begründung, sie haben sich zur Mitwirkung an der Rückführung des Kindes verpflichtet und überdies ist die Bereitschaftspflege keine „Familienpflege“ im Sinne der Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB. 

Rechte der Bereitschaftspflegeeltern

Nach § 1632 Abs. 4 BGB haben aber auch Bereitschaftspflegeeltern das Recht, für den Verbleib des Kindes einen sog. Verbleibensantrag zu stellen. Die Regelung in Abs. 4 will letztendlich verhindern, dass die Kinder zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen werden und hierdurch einen Schaden erleiden.

Pflegestellenwechsel: Erhöhter Schutz für Pflegekinder

Hier gilt also der Grundsatz, dass das Kindeswohl letztlich immer Vorrang haben muss. Insbesondere muss das Kind vor schädlichen Folgen des Abbruchs der Bindung geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kommt es nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr auf die Erziehungsgeeignetheit der Kindeseltern an, sondern darauf, das Kind vor einem Schaden bei Herausnahme zu bewahren. 

Fazit

Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass sowohl Bereitschaftspflegeeltern als auch Dauerpflegeeltern das Antragsrecht auf den Verbleib des Pflegekindes aus § 1632 Abs. 4 BGB haben. Denn:

„Familienpflege ist nicht nur die Dauer, sondern auch die Bereitschaftspflege“ (Hamm, FamRZ 2003, 54).

Ansprechpartner und Kontaktaufnahme

Rechtsanwältin Anna Pac, angestellte Rechtsanwältin bei Kanzlei Inhestern.

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