Kinder in der digitalen Welt: Kindeswohl, elterliche Sorge & Aufsichtspflichten der Eltern, Teil 1

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Nicht nur unter Jugendlichen, sondern auch unter Kindern sind Online-Communities in letzten Jahren sehr beliebt geworden. Zu sog. digitalen Medien gehören Messengerdienste (WhatsApp und Telegram), und auch klassische Plattformen (Facebook, TikTok und Instagram). Sie haben den Jugendlichen und Kindern in der Tat viel zu bieten, z.B. Austauschmöglichkeiten – man kommuniziert ohne Verzögerung, in Echtzeit. In TikTok und Instagram kann man eigene Ideen posten und durch die Rückmeldungen testen, was bei anderen gut ankommt und was nicht.

Denn Jugendlichen brauchen oft in dem Alter Respekt und soziale Akzeptanz sowie echte, fassadenfreie Vorbilder. Digitale Medien geben den jungen Nutzer:innen nicht nur das Gefühl der Zugehörigkeit, sondern tragen auch dazu bei, dass sie die eigene Identität herausbilden und formen. Deswegen bewegen sich immer mehr junge Nutzer:innen in der digitalen Welt.

Die aktive Nutzung von sozialen Median bringt aber auch Gefahren und Risiken mit sich. Die mentale Gesundheit der Jugendlichen, insbesondere der jungen Nutzerinnen, sei gefährdet: viele der perfekten Bilder auf Instagram üben Druck auf Teenager-Mädchen aus und verschlechtern ihr Selbstbild, was unter Umständen zu Depressionen und Essstörungen führen kann. Darüber hinaus entstehen oft auch Probleme mit dem Schutz der Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen bei Nutzung der sozialen Medien.

Das Mindestalter liegt bei den meisten Sozialen Netzwerken bei 13 Jahren. In manchen sozialen Medien wurde Altersgrenze sogar auf 16 angehoben. Als User wird man allerdings nur zu rein formeller Altersbestätigung beim Registrieren aufgefordert. Es findet aber keine tatsächliche Kontrolle des Alters statt.

Umso wichtiger ist es, dass erziehungsberechtigte Eltern für ihre Kinder in der digitalen Welt sorgen – sie beaufsichtigen und schützen. Auch in Bezug auf die Mediennutzung haben die Eltern Aufsichtspflichten und dürfen ihre elterliche Sorge zum Schutz ihrer Kinder ausüben.

Die elterliche Sorge wird gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, § 1626 Abs. 1 BGB zugleich als Recht und Pflicht der Eltern definiert. Sie umfasst zwei Teilbereiche: die Personensorge und Vermögenssorge. Die Sorge für die Person des Kindes umfasst gem. § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere das Recht und die Pflicht mit, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Da Kinder immer wieder online aktiv werden, sollen sie vor Selbstgefährdung und vor Gefährdungen durch Dritte geschützt - auch in der digitalen Welt - geschützt werden. Diese Ausübung der elterlichen Sorge soll aber vor allem dem Kindeswohl dienen - das Kindeswohl stellt den Maßstab der elterlichen Sorgerechtsausübung dar, § 1627 S. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass es nicht um Interessen der Eltern, sondern primär um Interessen der Kinder gehen soll, namentlich dürfen sorgeberechtigte Eltern nur solche Handlungen vornehmen und solche Maßnahmen treffen, die der Entfaltung des Kindes in psychischer und physischer Hinsicht am ehesten gerecht ist.

Daher können Kinder zwar mögliche Folgen der Selbstdarstellung im Netz oft noch nicht vollständig und richtig abschätzen, sollen sie aber nicht von Eltern übermäßig kontrolliert sein. Das Hauptziel der gesetzlich festgelegten elterlichen Sorge ist es, das Kind zu einem gemeinschaftsfähigen Individuum heranzubilden und zu einem vernünftigen, eigenständigen Menschen zu erziehen. Dies umfasst auch die Kontrolle des Verhaltens der Kinder in der digitalen Welt - Eltern dürfen Aktivitäten ihrer Kinder online nur begrenzt kontrollieren. Zum Beispiel, wie genau Kinder über 13 Jahren die sozialen Medien nutzen, dürfen Eltern nicht kontrollieren. Dies wird damit begründet, dass die Persönlichkeitsrechte des Kindes in diesem Fall die Erziehungsrechte der Eltern überwiegen

Foto(s): ©Pexels/MART PRODUCTION

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