Kinderkrankengeld und andere Corona-Updates für das Arbeitsrecht

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Die Corona-Pandemie hat uns nach wie vor fest im Griff. Wir stecken mitten in der dritten Welle. Bund und Länder versuchen das Infektionsgeschehen händelbar zu machen. Dementsprechend bleibt auch das Arbeitsrecht in Bewegung, sodass wir in diesem Rechtstipp neue Updates zum Thema Schnelltest am Arbeitsplatz, Home-Office und Kinderkrankengeld geben wollen!


1. Sind Schnelltests am Arbeitsplatz Pflicht?

Der aktuelle Bund-Länder-Beschluss empfiehlt Unternehmen, ihren Mitarbeitenden (die nicht ins Home-Office ausweichen können) mindestens einmal pro Woche einen Schnelltest anzubieten. Von einer verpflichtenden Regelung zum Testen am Arbeitsplatz aber wurde einstweilen abgesehen.

Übrigens: Den Bundesländern steht es frei, eine andere Strategie zu fahren. So hat Sachsen als erstes Bundesland seine Arbeitgeberbetriebe per Verordnung dazu verpflichtet, den Vor-Ort-Mitarbeitenden einmal pro Woche ein Testangebot zu machen!

Arbeitgeber können also – abgesehen von landesrechtlichen Ausnahmen – ihre Beschäftigten also nicht ohne Weiteres zum Corona-Schnelltest verpflichten. Dennoch beobachten wir, dass viele Arbeitgeber ihren Angestellten kostenlose Testungen anbieten. Andere Betriebe wiederum setzen vermehrt auf Selbsttests und legen den verantwortungsvollen Umgang mit dem Coronavirus in die Hände der Präsenzmitarbeitenden.  


2. Auch nach Ostern: Weiter geht’s im Home-Office!

Home-Office bleibt auch nach Ostern das oberste Gebot der Stunde. Nach wie vor wird hierin eines der effektivsten Mittel der Pandemiebekämpfung gesehen.

„Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Deshalb wird die entsprechende Verordnung bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.“ So heißt es in der amtlichen Mitteilung der Bundesregierung wörtlich.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder fordern Home-Office, überall dort, wo es möglich ist. Sollte es vor Ort doch einmal nötig werden, dass sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, müssen zum Infektionsschutz beispielsweise medizinische Masken getragen werden.


3. Kinderkrankengeld - Entschädigung für berufstätige Eltern

Die weiterhin spürbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen viele Eltern vor große Probleme: Sie müssen wegen Kita- und Schulschließungen oder wegen des Wechselunterrichts ihre Kinder selbst betreuen und können ihrer Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang nachgehen. 

Vor diesem Hintergrund ist die Idee des Kinderkrankengeldes schnell erklärt: Berufstätige Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, sollen staatliche Hilfe bekommen. Das „neue“ Kinderkrankengeld soll also eine angemessene Entschädigung bereithalten. Diese beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und die betroffenen Eltern können es bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Obwohl der Name des Entschädigungsanspruchs „Kinderkrankengeld“ anders klingen mag: Die gesetzlichen Regelungen sehen ausdrücklich vor, dass die Geldleistung auch beantragt werden kann, wenn das Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss.

Wichtig: Auch Eltern, die prinzipiell im Homeoffice arbeiten könnten, haben Möglichkeit, Kinderkrankengeld zu beantragen!


4. Fazit

Wir beleuchten auch weiterhin die arbeitsrechtlichen Folgen der Corona-Pandemie und sind für Sie im Konfliktfall erreichbar. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf, wenn Ihr Arbeitsverhältnis infolge der Pandemie gefährdet ist, Hygienekonflikte am Arbeitsplatz auftreten oder sich Home-Office-Streitigkeiten auftun!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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