Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

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Als Grundlage zur Unterhaltsberechnung für den Kindesunterhalt wird üblicherweise die Düsseldorfer Tabelle von den Familiengerichten herangezogen. Die Düsseldorfer Tabelle erscheint regelmäßig neu. Die aktuelle Tabelle hat ihre Gültigkeit seit dem 1. Januar 2018.

Beachten Sie bitte, dass Sie selbst den Kindsvater oder die Kindsmutter, die Kindesunterhalt zu zahlen hat, auffordern müssen, sich an die aktuelle Düsseldorfer Tabelle zu halten und den Unterhalt entsprechend eines Kindesunterhaltstitels zu zahlen. Haben Sie also ein Urteil, das den Schuldner zur Zahlung verpflichtet, oder eine Kindesunterhaltsurkunde vom Jugendamt, dann ist meistens nicht ein fester Betrag festgelegt, der zu zahlen ist, sondern der Betrag passt sich automatisch an, wenn sich die Tabelle ändert.

Fast immer ist dort geregelt, dass z. B. 100 % abzüglich hälftigen Kindergeldes nach der entsprechenden Altersstufe zu zahlen ist. So ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle 2018 für ein 8-jähriges Kind ein monatlicher Zahlbetrag von 302,- €. Im Jahr 2017 waren es 297,- €.

Die erste Stufe ging 2017 übrigens noch bis 1.500,- € unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen, ab 2018 geht diese Stufe bis 1.900,- €.

Diesen Unterhaltsregelungen werden herangezogen, egal, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde.

Bedenken Sie bitte auch noch folgendes: Wenn das minderjährige Kind eine Ausbildung anfängt und eine Ausbildungsvergütung erhält, sollte die Anpassung des Kindesunterhalts geprüft werden, damit Sie nicht zu viel zahlen.

Bei volljährigen Kindern, die noch Anspruch auf Kindesunterhalt haben, haften übrigens beide Eltern für diesen Unterhalt entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit.

Benötigen Sie Hilfe bei der Anpassung, Neuberechnung oder dem Wegfall, wenden Sie sich gerne an mich.


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