So verlieren Sie Ihre Karenzentschädigung

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Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Karenzentschädigung vereinbart, um eine etwaige Konkurrenztätigkeit zu verhindern? Dann sollten Sie aufpassen, wie Sie sich gegenüber Ihrem früheren Arbeitgeber zu diesem Thema äußern.

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, welche Folge es hat, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Zeit des Wettbewerbsverbotes eine E-Mail folgenden Inhaltes schreibt, weil ihm die Karenzentschädigung (noch) nicht gezahlt wurde:

„Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass es sich bei dem Inhalt der E-Mail um einen wirksamen Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag handelt. Der Arbeitgeber war seiner Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung nicht nachgekommen. Daher konnte der frühere Arbeitnehmer wirksam vom Wettbewerbsverbot zurücktreten. Dies hat er mit der E-Mail getan. Wirksam wird dieser Rücktritt ab Zugang der Erklärung beim früheren Arbeitgeber. Für die Zeit von der Beendigung bis zu dieser Rücktrittserklärung steht dem Ex-Mitarbeiter jedoch die Karenzentschädigung zu.

Dieses Ergebnis ist natürlich für den Arbeitnehmer äußerst ungünstig. Also bitte aufpassen bei übereilten Erklärungen. Diese können schneller eine Rechtswirkung entfalten als gedacht.

Bei weiteren Fragen zum Thema oder zum Arbeitsrecht wenden Sie sich gerne an mich.


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