Kindesunterhalt und Schulbedarf oder: Wer hat die Hefte, Stifte und Bücher der Kinder vergessen?

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Wagen wir eine Vermutung: Die meisten Eltern gehen sicherlich wie selbstverständlich davon aus, dass die Kosten der Schulausbildung ihrer Kinder in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle und damit im Kindesunterhalt enthalten sind. Aber – weit gefehlt. Nicht einmal der Höchstsatz erlaubt die Anschaffung auch nur eines einzigen normalen Lehrbuches.

Die Frage, welche Bedarfsdeckung durch die Tabellenwerte gegeben ist, führt zu § 6 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Dort sind die relevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche in den verschiedenen Altersstufen tabellarisch in zwölf Abteilungen aufgeführt. Hier findet der Rechtssuchende die nach Abzug eines Mietanteils von 20 Prozent im Kindesunterhalt enthaltenen Beträge für einzelne Lebensbereiche wie zum Beispiel Nahrungsmittel, Bekleidung und Freizeitgestaltung.

Für das Bildungswesen (Abteilung 10) enthält der Mindestunterhalt für Kinder ab sechs Jahren monatlich 50 Cent und für Jugendliche ab 14 Jahren nur noch 22 Cent. Umgerechnet auf den Höchstsatz stehen den älteren Kindern von etwas besser verdienenden Eltern immerhin schon 97 Cent, also 11,64 EUR im Jahr zu.

Weder aus dem Mindestsatz noch aus dem Höchstsatz der Tabelle kann der Schulbedarf demnach auch nur annähernd gedeckt werden. Aus diesem Grund regelt § 34 SGB XII auch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe gesondert und zwar derzeit mit einem Zuschuss von insgesamt 150 EUR pro Schuljahr, wohlgemerkt im Sozialhilferecht.

Für die Unterhaltsempfänger bedeutet das, dass sie die erheblichen Ausgaben für die Anschaffung von Heften, Blöcken, Stiften und Büchern pro Schuljahr nicht aus dem Elementarunterhalt finanzieren können und müssen. Wir beraten Sie dazu, wie Sie eine Beteiligung des anderen Elternteils an diesen Kosten und anderen nicht in den Tabellenwerten enthaltenen notwendigen Ausgaben durchsetzen.


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