Kindesunterhalt/Elternunterhalt-Änderungen zum 01.01.2020

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Ab dem 01.01.2020 ändern sich, wie fast jedes Jahr, die Bedarfs-Sätze für den Kindesunterhalt.

Zunächst erhöht sich der Kinderfreibetrag um 192 EUR pro Kind auf 5.172 EUR jährlich.

Erhöhter Kindesunterhalt bei getrennt lebenden Eltern

Erhöht wird außerdem der Unterhalt für Kinder getrennt lebender Eltern.

Der Mindestunterhalt (Mindestbedarf) minderjähriger Kinder gem. § 1612a Abs. 1 BGB beträgt monatlich

  • in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 369 € ab 01.01.2020 und 378 € ab 01.01.2021;
  • in der zweiten Altersstufe (für sieben bis zwölfjährige Kinder) 424 € ab 01.01.2020 und 434 € ab 01.01.2021;
  • in der dritten Altersstufe (für Jugendliche von 13-18 Jahren) 497 € ab 01.01.2020 und 508 € ab 01.01.2021.

Neue Unterhaltstabelle (Düsseldorfer Tabelle)

Auch die Düsseldorfer Tabelle ändert sich zwangsläufig mit der Erhöhung des Mindestbedarfs. Sie werden um 5 Prozent (ab der 2. bis 5. Gruppe) und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Bedarf von Studierenden: Es steigt auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 EUR auf 860 EUR (einschließlich 375 EUR an Warmmiete).

Auf den Bedarf des unterhaltsbedürftigen Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 01. Juli 2019

  • für das erste und zweite Kind 204 EUR,
  • für das dritte Kind 210 EUR und
  • ab dem vierten Kind 235 EUR.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern grundsätzlich zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhalt anzurechnen.

Selbstbehalt: Der Selbstbehalt ist der dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassende Betrag. Gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendiger Selbstbehalt 960 EUR (nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger; zuvor 880 EUR) bzw. 1.160 EUR (erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger; zuvor 1.080 EUR).

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab 01.01.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR.

Deutliche Entlastung beim Elternunterhalt

Zu einer deutlichen Entlastung für Kinder pflegebedürftiger Eltern führt eine neue Regelung, welche ebenfalls ab dem 01.01.2020 greift. Kinder pflegebedürftiger Eltern werden deutlich bessergestellt und von den Sozialhilfeträgern erst dann zur Unterhaltszahlung herangezogen, wenn das jährliche Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR nach Abzug der Werbungskosten beträgt. Dies gilt ebenfalls für Eltern mit volljährigen pflegebedürftigen Kindern. Eine Offenlegungspflicht hinsichtlich des Einkommens besteht nur, wenn die Behörden ein höheres Einkommen konkret vermuten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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