Klage gegen die KfW auf Gewährung des Baukindergeldes

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Derzeit klage ich gegen die KfW vor dem LG Frankfurt auf die Gewährung von Baukindergeld für einen Mandanten.

In der Sache geht es darum, ob man einen Baukindergeldzuschuss beantragen kann, auch wenn man die formellen Voraussetzungen des Antrages zum Zeitpunkt der Antragsstellung (noch) nicht gänzlich erfüllt hatte.

In meinem Fall lag zum Zeitpunkt der Antragsstellung die Anforderung an das maximal zulässige Familieneinkommen des Mandanten nicht vor. Dieses muss anhand der beiden letzten Einkommensteuerbescheide nachgewiesen werden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren gegen den selbständigen Architekten jedoch von seinen Steuererklärungen abweichende Steuerbescheide ergangen, da eine Betriebsprüfung Mehrergebnisse hinzugerechnet hatte, die seinen Gewinn und sein zvE erhöhten. Die Folge daraus war, dass das Maximaleinkommen überschritten war und die formellen Voraussetzungen des Antrages somit nicht erfüllt waren.

Gegen die Hinzurechnungen der Betriebsprüfung hatte der Steuerberater des Mandanten jedoch Einspruch eingelegt, da seines Erachtens nach die Hinzurechnungen des Finanzamtes rechtswidrig gewesen waren. Zudem stellte er dem Mandanten eine Erklärung aus, in der der Sachverhalt und die rechtlichen Gründe für die Rechtswidrigkeit erläutert waren. Diese Erklärung des Steuerberaters war dem Antrag an die KfW beigefügt gewesen.

Gleichwohl versagte die KfW in der Folge die Gewährung des Zuschusses, dessen Beantragung auch nur einmal erfolgen kann und dessen letztmalige Stellung spätestens ein halbes Jahr nach Bezug des Wohnobjektes vollzogen worden sein muss.

Sofern die Steuerbescheide nicht mehr geändert würden, wäre die Versagung des Baukindergeldes in der Sache richtig. Problematisch wird die Angelegenheit jedoch, wenn die Steuerbescheide später noch im Sinne des Mandanten geändert würden, weil das Finanzamt rechtswidrig hinzurechnete/-schätzte. Auch in diesem Fall würde das Baukindergeld nach Ansicht der KfW versagt, da die Voraussetzungen allesamt bei Antragstellung vorliegen müssen. Somit ergibt sich die absurde Lage, dass ein rechtwidriger Steuerbescheid darüber entscheidet, ob ein Baukindergeldzuschuss gewährt wird.

Daß das o.g. Ergebnis ungerecht ist, liegt auf der Hand. Ob es unrechtmäßig ist, wird dagegen das Landgericht Frankfurt jetzt entscheiden müssen. Meine Recherchen dazu ergaben, dass ein solcher Fall wohl noch nie vor Gericht entschieden wurde, sodass dich das LG Frankfurt erstmals mit dieser Frage wird beschäftigen müssen.

Inhaltlich wird sich das Landgericht mit der Prüfung des überaus seltenen Rechtsgebiet des Verwaltungsprivatrechtes auseinandersetzen müssen. Letzteres liegt immer dann vor, wenn der Staat sich zur Bedienung seiner Aufgaben einer privatrechtlichen Organisationsform bedient. Im hier vorliegenden Fall ist dies die privatrechtlich organisierte Bank KfW, die mit jedem der von ihr erfolgreich beschiedenen Antragstellern einen normalen privatrechtlichen Vertrag in Form eines Subventionsabwicklungsverhältnisses abschließt. Dies ist anders als beim direkten Handeln einer Behörde, bei der ein Zuschuss nicht durch Vertrag, sondern durch einen Verwaltungsakt gewährt wird.

Grundsätzlich gelten im Verwaltungsprivatrecht die gleichen Bedingungen wie bei jedem anderen zivilrechtlichen Vertrag. Im Verwaltungsprivatrecht sind aber an den Inhalt und an das Zustandekommen eines Vertrages Einschränkungen geknüpft. Anderenfalls könnte der Staat sich privatrechtlicher Verträge und Organisationsformen bedienen, um die strengeren verwaltungsrechtlichen Anforderungen seines Handelns -die durch die Verwaltungsgerichte vollumfänglich überprüfbar sind- zu unterlaufen, um eine „Flucht ins Privatrecht“ zu begehen.


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