Klage Volkswagen AG wegen Markenrecht vor dem Landgericht Berlin

  • 2 Minuten Lesezeit

Regelmäßig berichten wir über markenrechtliche Abmahnungen, unter anderem auch der Volkswagen AG. Aktuell liegt uns eine umfangreiche markenrechtliche Klage der Volkswagen AG gegen einen unserer Mandanten vor, der selbst aus dem benachbarten Ausland stammt. Gegenstand des Vorwurfes in dem Abmahnschreiben sind hierbei der Vertrieb von Datenträgern mit digitalen Navigationskarten, mithin CD´s für Navigationssysteme, welche das Zeichen „VW“ tragen.

Die Volkswagen AG verlangt von unserer Mandantschaft umfangreiche Unterlassung sowie Auskunft. Ferner werden Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 2.782,50 € gefordert. Der Streitwert des Gerichtsverfahrens beläuft sich auf einen solchen in Höhe von 200.000,00 €.

Der Vorwurf besteht darin, dass unsere Partei Raubkopien von digitalen Navigationskarten der Klägerin vertrieben habe.

Ob dieser Vorwurf in der Sache zutrifft, ist zwischen den Parteien streitig.

Wie ist bei Erhalt einer markenrechtlichen Klage mit dieser umzugehen? 

Markenrechtliche Angelegenheiten sind unabhängig von ihrem Grund stets solche Angelegenheiten, die den Landgerichten zugewiesen sind. Wird Ihnen eine solche Klage zugestellt, so besteht Anwaltspflicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie innerhalb der durch das Gericht sodann gesetzten Frist zur Abgabe der Verteidigungsabsicht einen Rechtsanwalt beauftragen, da nur dieser bereits diese erforderliche Verteidigungsanzeige abgeben kann.

Andernfalls würde im Fall der Nichtabgabe einer solchen Verteidigungsanzeige bereits der Erlass eines Versäumnisurteils gegen Sie drohen.

Natürlich kommt es für den Fortgang der Klage stets auf den Einzelfall an. Jedoch zeigt auch diese Angelegenheit, dass es von entscheidender Bedeutung ist, gerade in markenrechtlichen Fällen, sich bereits bei Erhalt der Abmahnung an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu wenden. Der hier durch die Gegenseite in Ansatz gebrachte Gegenstandswert in Höhe von 200.000,00 € ist hierbei leider keine Seltenheit. Das Prozesskostenrisiko eines solchen Verfahrens beträgt alleine in der I. Instanz 19.013,66 €. Dies bedeute de facto, dass im Falle des Verlustes eines solchen Prozesses dieser Betrag zusätzlich durch den Verlierer des Verfahrens zu leisten wäre. Insgesamt beträgt das Risiko eines solchen Verfahrens für beide Instanzen 41.532,68 €.

Dieser Vorgang zeigt, dass es im Regelfall angezeigt ist, es bereits nicht zu solchen Verfahren kommen zu lassen. Unabhängig davon, ob die Ansprüche, die im Rahmen einer markenrechtlichen Klage geltend gemacht werden, bestehen oder nicht, sind wir fest davon überzeugt, dass eine außergerichtliche Lösung stets die bessere ist.

Anderseits zeigt das Verfahren, dass große Unternehmen auch nicht davor halt machen potentielle Rechtsverletzer auch im Ausland zu verklagen. Wir machen diese Erfahrung mehr und mehr. Es lohnt sich daher auch für ausländische Adressaten von markenrechtlichen Ansprüchen sich so früh wie möglich an einen spezialisierten Anwalt am besten in Deutschland zu wenden.

Sollte jedoch ein Klageverfahren natürlich nicht vermieden werden, führen wir dies bundesweit für Sie gerne. Sollten auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer spezialisierten Hilfe zur Seite. Gerne rufen Sie uns vorab unverbindlich unter 02307/17062 an oder senden uns Ihre Klageschrift vorab per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker zu.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema