Kleinwindenergieanlagen und Außenbereich

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Mit seinem Urteil vom 27.02.2023 (1 K 604/22.KO) hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass Kleinwindenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich errichtet werden können. Ob die aus ihnen gewonnene Energie für den Eigenbedarf oder für das öffentliche Stromnetz verwendet werden soll, ist hierfür nicht ausschlaggebend.


Im zugrundeliegenden Fall begehrten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von vier Kleinwindenergieanlagen, die der Eigennutzung dienen sollten. Die Anlagen sollten auf ihrem Grundstück im Außenbereich errichtet werden, welches im Flächennutzungsplan teilweise als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist.


Der Beklagte versagte die Erteilung am 24. September 2021 und begründete dies damit, dass solche Energieanlagen lediglich als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 I Nr. 5 BauGB zulässig seien, wenn sie für die öffentliche Versorgung vorgesehen seien. Zudem stellten die Kleinwindenergieanlagen keine privilegierten Projekte nach § 35 I Nr. 5 BauGB dar, da sie nicht der Erforschung und Entwicklung der Windenergie dienten. Auch stehe es dem Flächennutzungsplan teilweise entgegen und die Gefahr einer Splittersiedlung bestünde, sodass das Vorhaben nach § 35 II BauGB unzulässig sei.


Nach Ansicht der Kläger sei ihr Vorhaben gemäß § 62 I Nr. 4 f) LBauO genehmigungsfrei, da die Kleinwindanlagen einem landwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen. Denn der gewonnene Strom solle ihren geplanten Imkerbetrieb versorgen. Der Ablehnungsbescheid sei somit aufzuheben und die Genehmigungsfreiheit festzustellen.


Das VG Koblenz entschied, dass die Klage teilweise erfolgreich ist.


Die Errichtung der Kleinwindenergieanlagen sei zwar nicht genehmigungsfrei, denn es handle sich vorliegend nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 I Nr. 1 BauGB. Begründet wurde dies damit, dass Landwirte ihren Betrieb „unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs“ errichten würden und bereits im Vorfeld alle erforderlichen Maßnahmen umsetzen würden bevor sie den Bau von Kleinwindenergieanlagen anstrebten.  

Vorliegend haben die Kläger allerdings bereits angefangen, die Kleinwindenergieanlagen zu errichten, auch wenn diese laut Betriebsplan erst ab 2027 für die Versorgung der Imkerei vorgesehen waren.  Auch seien die erforderlichen Anträge zum Umbau bzw. zur Errichtung der für die Imkerei notwendigen Gebäude noch nicht gestellt worden.


Dennoch sei das Vorhaben gemäß § 35 I Nr. 5 BauGB privilegiert, da es der Nutzung der Windenergie diene und keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Norm umfasse sowohl nach wörtlicher sowie nach historischer und systematischer Auslegung die Nutzung für den Eigenbedarf. Auch teleologisch – also sinn- und zweckgemäß – privilegiere die Norm die Nutzung von Windenergie, denn diese wirke sich positiv auf den Klimaschutz aus.

Zuletzt falle die Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und der Errichtung des Vorhabens positiv für das Vorhaben aus. Denn die Abweichung vom Flächennutzungsplan sei nicht so gravierend, als dass die Kleinwindenergieanlagen als nicht zulässig zu beurteilen seien. Darüber hinaus sei die Gefahr einer Splittersiedlung nicht zu erwarten.

Foto(s): Janus Galka


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