Kommt jetzt die befürchtete Abmahnwelle?

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Experten erwarten bereits seit der Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai massenhafte Abmahnungen durch Anwaltskanzleien, die mit Verstößen gegen das neue Datenschutzrecht schnellen Profit erzielen wollen. Eine Entscheidung des Landgerichtes in Würzburg könnte nun weitreichende Folgen für die Frage haben, ob die Vorschriften der DSGVO auch das Wettbewerbsrecht berühren. 

Das neue Datenschutzrecht 

Bereits die Entwicklung der missbräuchlichen Abmahnungen im Rahmen von Filesharing hat gezeigt, dass sich ganze Anwaltsbereiche mit Abmahnungen von Rechtsverstößen beschäftigen können. Auch dort konnten erst Neuregelungen die Flut der Anwaltsschreiben stoppen. 

Eine ähnliche Entwicklung erwarten nun Experten bei den neuen Vorschriften der DSGVO. Dabei könnten Anwälte insbesondere fehlende oder unzureichende Datenschutzinformationen auf Internetseiten nutzen, um Ansprüche nach dem neuen Datenschutzrecht gegen die Betreiber der Webseiten geltend zu machen. Kommt nun also die nächste Abmahnwelle? 

Landgericht untersagt Betrieb einer Homepage

Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen könnte auch die des Landgerichtes in Würzburg sein (Az.: 11 O 1741/18). Die Richter haben einer Anwältin den Betrieb ihrer Website untersagt, nachdem ein Kollege sie wegen Verstoßes gegen die DSGVO abgemahnt hatte. Das Impressum der Website hatte nicht den Anforderungen der neuen Datenschutzvorschriften genügt. 

Noch viel interessanter allerdings: Die Richter bewerteten die durch den Betrieb der Website der Anwältin verletzten Vorschriften als Markverhaltensregelungen und haben damit den Weg für Abmahnungen von Rechtsanwälten als Wettbewerber freigemacht. Diese können nun ebenfalls gegen die geltend gemachten Verstöße vorgehen. Das deutsche Wettbewerbsrechts erlaubt es, Konkurrenten kostenpflichtig abzumahnen, wenn diese gegen Vorschriften verstoßen, die das Marktverhalten regeln.

Weiterhin unsichere Rechtslage 

Zwar fällt die Begründung der Richter für die Einordnung als Marktverhaltensregelung sehr dünn aus, ist aber durchaus vertretbar. Bereits in der Vergangenheit wurde die Frage, ob die Vorschriften der DSGVO allein die, von der Verarbeitung ihrer Daten betroffenen Personen, schützen sollen oder auch marktsteuerende Wirkung haben, unterschiedlich beurteilt. Dennoch könnte die Entscheidung aus Würzburg nun weitreichende Folgen haben. Bisher kann zwar von der befürchteten Abmahnwelle (noch) nicht die Rede sein. Dennoch sollten Betreiber von Webseiten die Einhaltung der Vorschriften beherzigen, um erst gar keine Raum für mögliche Abmahnungen zu schaffen. 

Weitere Informationen zum Thema Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/abmahnung-datenschutz-dsgvo.html


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