(Kontroll-) Betreuung bei General- und Altersvorsorgevollmacht

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Die Anordnung einer sogenannten „Kontrollbetreuung“ gem. § 1896 Abs. 3 BGB zum Zwecke der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Vielmehr bedarf es weiterer – konkreter – Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. In diesem Sinne hat der BGH mit Beschluss vom 01.08.2012 – XII ZB 438/11 – die Bestellung eines Betreuers bzw. Kontrollbetreuers für Rechts- und Vermögensangelegenheiten im vorliegenden Fall eingeschränkt.


Hier hatte die Betroffene unter anderem ihrer Tochter eine umfassende sogenannte General- und Altersvorsorgevollmacht erteilt, die auch die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten enthielt. Mit der Begründung, dass diese etwa wegen der Angabe einer falschen Kontoverbindung in einem notariellen Grundstückskaufvertrag zur Geschäftsführung ungeeignet und daher mit der Vertretung der Betroffenen überfordert sei, hatte ihr gleichfalls vertretungsbefugter Sohn die Bestellung eines Betreuers beantragt. Hierfür reicht indes nicht aus, dass der Vollmachtgeber etwa aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen, sondern es bedarf eines konkreten, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerten Verdachtes, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Hierbei sind, gemessen am in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauen, etwa zu besorgende Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/ oder besonderem Umfang bzw. etwaige Bedenken gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten derartige Umstände. Ein Vollmachtsmissbrauch muss nicht zu besorgen sein. Ausreichend, aber erforderlich sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr im Interesse des Vollmachtgebers und entsprechend der Vereinbarung mit diesem handelt. Hierbei hat das Gericht von Amts wegen gem. § 26 FamFG alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und aufgrund dessen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.


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