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Konzession: Berechtigung wegen Genehmigung eines Seeguts

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Die Konzession ist ein Recht, mit welchem ein Seegut ganz oder teilweise der öffentlichen Nutzung entzogen wird und einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Nutzung oder für eine Sondernutzung übertragen wird. Außer der Vergabe einer Konzession gibt es die Möglichkeit, eine Konzessionsberechtigung zu erteilen. Durch die Erteilung einer Konzessionsberechtigung wird ein Seegut einer natürlichen oder juristischen Person zum Zwecke einer Nutzung übertragen, bei der durch die Ausführung der Tätigkeiten die öffentliche Nutzung nicht ausgeschlossen oder begrenzt wird.

Eine Konzessionsberechtigung kann für die Ausführung der Tätigkeiten an der Seeküste, den inneren Meeresgewässern und Hoheitsgewässern für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren erteilt werden.

Das Institut wurde mit dem Gesetz über das Seegut und Meereshäfen und der Verordnung über die Erteilung der Konzession eingeführt. Das Gesetz ist am 15.10.2003, die Verordnung im Jahr 2004 in Kraft getreten.

In der Verordnung über die Erteilung der Konzession an einem Seegut werden die Tätigkeiten, für welche eine Konzession erteilt wird, das Verfahren der Erteilung und die Höhe der Entschädigung für den Erwerb der Konzession geregelt.

Gemäß dieser Bestimmungen wird in jeder Stadt/Gemeinde, in deren Gebiet sich ein Seegut befindet, ein Rat für die Erteilung der Konzessionsberechtigung gebildet. Der Rat setzt sich aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern, die vom Stadt-/Gemeinderat bestellt sind, zusammen.

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in welcher der Rat tätig ist, ist verpflichtet ein Register über die Berechtigungen zu führen. Das Register soll Angaben über die Berechtigten, die Mittel, mit welchen die Tätigkeiten durchgeführt werden, die Höhe der Entschädigung und den Zeitraum enthalten.

Die Stadt-/Gemeindeverwaltung erlässt einen Jahresplan für die Verwaltung des Seeguts. Er soll spätestens am 1. Dezember des laufenden Jahres der ständigen Selbstverwaltung zugeleitet werden.

Der Jahresplan soll mit dem Jahresplan der Gemeinde übereinstimmen. Die zuständige Behörde bestätigt den Konzessionsplan und die Erteilung der Konzessionen.

Der Antrag auf die Erteilung wird bei dem Rat, durch die Stadt/Gemeinde, eingereicht.

Den Antrag auf Erteilung der Berechtigung kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die für die jeweils erforderliche Tätigkeit zugelassen ist.

Der Antragsteller ist verpflichtet mit dem Antrag die folgenden Nachweise einzureichen: Auszug aus dem Handelsregister, Gewerbeschein, Auszug aus dem Verbandsregister oder Berechtigung für die Ausführung der Tätigkeiten, Nachweis über das Eigentum an den Mitteln, mit welchen die Tätigkeit am Seegut durchgeführt wird, Nachweis über die Rechtsgrundlage für die Nutzung der Mittel, die kein Eigentum des Antragstellers sind, Nachweis über ein Schiffszeugnis (nur, wenn eine Berechtigung für Schiffstätigkeiten beantragt ist).

Bei der Entscheidung über die Anträge ist der Rat verpflichtet zu bestimmen, ob der Antrag mit dem Jahresplan der Verwaltung für das Seegut in Übereinstimmung ist. Weiterhin ist er von Amts wegen dazu verpflichtet, die Zustimmung des zuständigen Hafenamtes (in Bezug auf die Sicherheit der Schifffahrt) für die Ausführung der Tätigkeiten mit den Mitteln, die in der Einzige Liste der Aktivitäten besonders angemerkt sind, zu beantragen.

Falls der Rat bestimmt, dass der Antrag mit dem Jahresplan der Verwaltung für das Seegut nicht in Übereinstimmung ist oder das Hafenamt die genannte Zustimmung nicht gegeben hat, wird der Rat den Antrag auf die Berechtigung ablehnen.

Ausnahmsweise, wenn die Berechtigung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erteilt wird und ein Mikrostandort am Seegut für die Ausführung der Tätigkeiten erfolgreich ist, ist der Rat zunächst verpflichtet, eine besondere Zustimmung der zuständigen Behörde der Gemeinde zu erwirken. Mit dieser Zustimmung wird bestätigt, dass in dem Zeitraum, für welchen die Berechtigung erteilt wird, kein Verfahren für die Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

Der Antragsteller muss die entstandenen Gebühren für die Erteilung der Berechtigung begleichen. Das im Fall sein Antrag in Übereinstimmung mit dem Jahresplan der Verwaltung für das Seegut ist und eine Sonderbestätigung  der zuständigen Behörde in der Gemeinde erlassen ist.



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