Kooperationen in der Landwirtschaft

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Unter landwirtschaftlichen Kooperationen versteht man eine freiwillige, vertragliche Zusammenarbeit von landwirtschaftlichen Unternehmen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich dabei über einen längeren Zeitraum.

Die Gründe für diese Zusammenarbeit sind in der stetigen Entwicklung und Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche Produktion zu finden. Diese erfordern schnelles und konsequentes unternehmerisches Handeln, um den landwirtschaftlichen Betrieb im wirtschaftlichen Wettbewerb konkurrenzfähig zu halten. Dabei geht es vorrangig darum, wettbewerbsfähige Betriebseinheiten und Strukturen zu schaffen, welche den veränderten Rahmenbedingungen und dem Fortschritt in der Landwirtschaft gerecht werden. 

Man unterscheidet dabei zwischen horizontalen und vertikalen Kooperationen. Horizontale Kooperationen sind die am häufigsten auftretenden, hier arbeiten landwirtschaftliche Betriebe untereinander zusammen. Hierzu zählen unteranderem Bezugs- und Absatzgenossenschaften. In dieser Form bleibt der Landwirt meist selbständig, während bei sog. Maschinenringen durch die stärkere Bindung an diese einen Großteil seiner Selbständigkeit aufgibt. Eine vollständige Bindung bez. Verlust der Selbständigkeit liegt bei einer Betriebsgemeinschaft – also wenn mehrere Betriebe zusammengelegt werden – vor. Man spricht in diesem Zusammenhang dann meist von einer Vollkooperation. 

Vertikale Kooperationen sind solche in denen Betriebe, der vor- oder nachgelagerten landwirtschaftlichen Produktionsstufe Zusammenarbeiten. Sie dienen in der Regel der Verbesserung von Vermarktungs- und Betriebsstrukturen. Hier sind insbesondere Beteiligungen an Molkereien zu nennen, die meist in der Form der Genossenschaft organisiert sind. In diesem Zusammenhang ist das Marktstrukturgesetz zu erwähnen, welches die Gründung von Erzeugergemeinschaften fördern will. Die Erzeugergemeinschaften haben zum Ziel, die landwirtschaftliche Produktion qualitativ zu verbessern und Zusammenschlüsse als Gegengeweicht zu der bereits erfolgten Konzentration auf der Nachfrageseite zu bewirken, um die Marktposition der Landwirte zu stärken. 

Rechtsformwahl 

Letztlich gilt für die Gründung jeder Kooperation, das sowohl die betrieblichen als auch die personellen Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen und abzuwägen sind, um die mit der Kooperationsgründung beabsichtigten Erfolge langfristig zu sichern. Demzufolge ist auch die Rechtsform der Kooperation davon abhängig, wie sich die kooperativen Zielsetzungen am besten verwirklichen lassen. Daneben spielen natürlich ferner auch steuerliche und haftungsrechtliche Aspekte eine Rolle. Denn jede Form, sei es die Gbr., GmbH oder die bereits angesprochene Genossenschaft, bringt rechtliche Besonderheiten mit sich, die im Rahmen der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müssen. 

Gbr.

Die Gbr. hat sich insbesondere im Rahmen der gleitenden Hofnachfolge etabliert, hier wird in der Regel zwischen dem Landwirt und dem Hofnachfolger eine sog. Familien-Gbr. gegründet. Auch wenn die Gbr. im Gesetz geregelt ist, ist es meist zu empfehlen einen Gesellschaftsvertrag mit abweichenden Regelungen zu treffen. Dieser bedarf nur dann der notariellen Form, wenn Grundstücke oder Gebäude auf die Gbr. übertragen werden sollen. Dies lässt sich aber meist schon dadurch vermeiden, indem lediglich die Nutzung dieser Gebäude und Grundstücke eingeräumt wird. Insbesondere bei erbrechtlichen Fragen bietet sich ein Gesellschaftsvertrag an, denn die gesetzlichen Bestimmungen sehen bei dem Tod eines Gesellschafters die Auflösung der Gbr. vor. Hier ist aber Sorgfalt geboten, wie bei allen Gesellschaftsformen muss der Gesellschaftsvertrag immer auf erbrechtliche Bestimmungen sprich Erbvertrag oder Testament abgestimmt sein. So enthalten Gesellschaftsverträge meist Fortsetzungs-, Nachfolge- oder Eintrittsklauseln. 

Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gbr. unter den überlebenden Gesellschaftern fortgeführt, während die Erben des verstorbenen Erblassers in der Regel einen Abfindungsanspruch erhalten – dieser kann aber auch vertraglich ausgeschlossen werden. Dieser richtet sich in der Regel danach, was der verstorbene Gesellschafter bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft erhalten hätte. 

Die Nachfolgeklauseln ermöglichen es, dass die Gesellschaft mit dem Erben oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt werden. Dabei bietet es sich bereits an, im Rahmen des Gesellschaftsvertrags den Erblasser dahingehend einzuschränken, dass er nur eine bestimmte Person oder Personengruppe zum Nachfolger erklären kann. Hierdurch wird vermieden, dass der Gesellschaftsanteil im Rahmen einer Erbengemeinschaft auseinanderfällt. Der Erbe wird hiernach automatisch Nachfolger. 

Im Rahmen der sog. Eintrittsklauseln bedarf es noch ein Zutun des Erben, um Nachfolger zu werden. Dem Erben wird lediglich das Recht eingeräumt in die Gesellschaft einzutreten. Er wird somit nicht kraft Erbrechts Gesellschafter, sondern er schließt mit der Gesellschaft einen Aufnahmevertrag. 

Im Rahmen von Pachtverträgen ist zu beachten, dass bei der Einbringung von gepachteten Flächen eines Landwirts in die Gbr. der Verpächter dieser Nutzungsüberlassung zustimmen muss. Bei neuen Pachtverträgen bietet es sich sodann an, die Gbr. als Pächter einzutragen, damit nicht beim Wechsel von Gesellschaftern innerhalb der Gbr. nicht jedes Mal die Zustimmung des Verpächters eingeholt werden muss. 

Die Gesellschafter der Gbr. müssen ferner wissen, dass die Gbr. als solches mit ihrem Gesamthandsvermögen haftet, daneben aber die Gesellschafter als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten privaten und sonstigen Vermögen haften. 

Die Genossenschaft 

Die Genossenschaft stellt eine Sonderform des eingetragenen Vereins dar. Ihr Ziel ist die Förderung des Erwerbs unter der Wirtschaft Ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange. Die Genossenschaft wird als Formkaufmann in das Genossenschaftsregister eingetragen. Sie hat sich eine Satzung zu geben und hat in der Regel einen Vorstand, Aufsichtsrat und eine Generalversammlung als Organe. 

Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder kann durch die Satzung ausgeschlossen werden. Für landwirtschaftliche Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung sowie Benutzung von Betriebseinrichtungen tätig sind, ist interessant, dass sie steuerfrei gestaltet werden können. 

GmbH & Co. KG

Hierbei handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der eine Haftungsbegrenzung des persönlich haftenden Gesellschafters dadurch erreicht wird, dass der Komplementär keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist, die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Die Kommanditisten selbst haften nur bis zur Höhe ihrer Hafteinlage. Die Komplementär-GmbH ist auf die Geschäftsführung und Haftungsübernahme der KG gerichtet, sie wird daher in der Regel mit dem Mindeststammkapital gegründet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch eine sog. Unternehmergesellschaft ausreichend ist. Dies ist eine besondere Form der GmbH und stellt eine einfache bzw. kostengünstige Alternative da, letztlich eine GmbH zu gründen. Die sog. UG ist bereits mit einem Mindestkapital von 1 Euro zu gründen. Dabei fließen 25 % des Gewinns in eine gesetzliche Rücklage bist das Mindestkapital einer GmbH von 25.000 Euro erreicht ist, in diesem Moment wandelt sich die UG automatisch in eine GmbH um.

Denkbar ist auch die Gründung einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG. Hier ist der einzige Kommanditist zugleich auch einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Diese Variation kommt dann in Betracht, wenn ein Landwirt mehrere Betriebe bewirtschaftet, die organisatorisch oder haftungsrechtlich voneinander getrennt werden sollen. 

Steuerlich ist zu beachten, dass die GmbH & Co. KG grundsätzlich Gewerbesteuerpflichtig ist. Dies lässt sich bei Unternehmen der Landwirtschaft vermeiden, indem man ein Kommanditist zum Geschäftsführer der KG macht, so wird die gewerbliche Prägung vermieden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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