Hofübergabe – wann gilt für einen Hof die Höfeordnung?

  • 3 Minuten Lesezeit

Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe sind Familienbetriebe. Aus geschichtlichen Gründen sind die Regeln zur Übergabe eines solchen Hofes immer noch von Region zu Region verschieden. Liegt der Hof in Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder Baden-Württemberg, gelten dafür die jeweiligen Landesanerbengesetze. In Bayern, Saarland, Berlin und den neuen Bundesländern ist dagegen das Landgutrecht des BGB und § 13 Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) zu beachten. Und in den restlichen Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist die Höfeordnung – kurz HöfeO – für die Hofübergabe maßgeblich. Wann diese gilt, beschreibt der folgende Beitrag.

Hohe Hürden für die Hofübergabe

Ob die Höfeordnung gilt, ist vor allem wegen der erheblichen Einschränkung durch den § 4 HöfeO relevant. Danach kann ein Hof, damit er leistungsfähig bleibt, nur an eine Person übergeben bzw. vererbt werden – an mehrere Personen nur dann, wenn diese verheiratet sind. Wer den Hof erhält, muss nicht zur Familie gehören. Voraussetzung ist aber die Fähigkeit, den Hof ordnungsgemäß und selbstständig bewirtschaften zu können. Zur Erhaltung des Hofes steht weiteren, als Miterben infrage kommenden Personen zudem kein Pflichtteil zu. Sie erhalten ohne anderweitige Regelung nur einen Anteil, der sich am Hofeswert orientiert.

Hof, kein Hof oder doch noch Hof?

Die Höfeordnung gilt nicht für jeden Hof. Neben einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle entscheiden der Wirtschaftswert des Hofes und die daran bestehenden Eigentumsverhältnisse.

Landwirtschaftliche Besitzung und Hofstelle

Die landwirtschaftliche Besitzung definiert § 585 Abs. 1 BGB. Neben der Bodenbewirtschaftung und der mit der Bodennutzung verbundenen Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, zählt dazu auch die gartenbauliche Erzeugung. Bei der Forstwirtschaft ist es entsprechend die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken, um Erzeugnisse des Waldes zu gewinnen. Für eine Hofstelle, von der aus die Flächen bewirtschaftet werden können, braucht es außerdem ein Grundstück mit Wirtschafts- und Wohngebäuden.

Wirtschaftswert und Bewirtschaftung

Der nach § 46 Bewertungsgesetz ermittelte Wirtschaftswert des Hofes, wonach der Wohnungswert außen vor bleibt, muss mindestens 5000 Euro betragen. Bei einem Wert unter 10.000 Euro gilt die Höfeordnung, wenn der Eigentümer seine Besitzung zum Hof erklärt hat und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Bei einem Wirtschaftswert von über 10.000 Euro entfällt das.

Wertsteigerungen über 10.000 Euro können zur Geltung der Höfeordnung führen. Umgekehrt entfällt die Geltung erst, wenn der Wirtschaftswert unter 5000 Euro sinkt und zugleich der Hofvermerk gelöscht wird. Dasselbe gilt, wenn sich der Hof nicht mehr bewirtschaften lässt oder auf Dauer nicht mehr bewirtschaftet wird. Eine absehbare Wiederaufnahme führt insofern nicht gleich zum Verlust der Hofeigenschaft.

Eigentumsverhältnisse

Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse muss ein Mensch Alleineigentümer bzw. müssen Ehegatten gemeinschaftliche Eigentümer des Hofes sein oder er gehört zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. Letztere Konstellation ist eher selten anzutreffen, da sie durch Ehevertrag besonders vereinbart worden sein muss. Die Gütergemeinschaft entsteht danach, wenn ein Ehegatte stirbt, und besteht aus dessen überlebendem Partner und den gemeinsamen Kindern. Stirbt auch der Partner, endet die Gütergemeinschaft. Der Hof fällt ohne die genannten Eigentumsverhältnisse dann nicht mehr unter die Höfeordnung. Auch das Ende einer Ehe z. B. durch rechtskräftige Scheidung beendet das für einen sogenannten Ehegattenhof maßgebliche gemeinschaftliche Eigentum. Wird der Hof darauf zum Alleineigentum einer natürlichen Person, gilt für ihn weiterhin die Höfeordnung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll , LL.M.

Beiträge zum Thema