Kosten für Leihmutterschaft im Ausland vorerst nicht steuerlich absetzbar

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Gemäß einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.10.2021 zum Geschäftszeichen 10 K 3172/19 E sind zwei miteinander verheiratete und in Deutschland steuerpflichtige Männer bisher nicht berechtigt, die Kosten einer in Kalifornien/USA ausgetragenen Leihmutterschaft steuerlich beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkennen zu lassen. 

Das Urteil dürfte auch für andere (nicht) verheiratete Paare oder Singles, egal ob gleichgeschlechtlich oder heterosexuell relevant sein, sofern eine Leihmutterschaft im Ausland in Anspruch genommen wurde.

Geltend gemacht wurden von dem Ehepaar die Kosten der in Deutschland rechtlich noch nicht möglichen Leihmutterschaft, also Agentur- und Reisekosten, Behandlungs- und Untersuchungskosten etc. 

Das Finanzamt stellte sich hier auf den Standpunkt, dass, da die Leihmutterschaft in Deutschland gemäß § 1 Embryonenschutzgesetz verboten sei, diese Kosten auch nicht steuerlich berücksichtigt werden könnten. 

Auch das Finanzgericht lehnte die Anerkennung trotz beachtlicher Argumente der Kläger letztlich ab. 

So seien zwar die Kosten einer künstlichen Befruchtung wegen Zeugungs- oder Empfängnisunfähigkeit als Krankheitskosten grundsätzlich anzuerkennen, dies erfordere allerdings eine Übereinstimmung mit dem geltenden innerstaatlichen Recht. Dies liege hier gerade nicht vor, da eine Leihmutterschaft nach deutschem Recht illegal sei. Etwaige Eingriffe in das grundrechtliche geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Schutz der Familie der Kläger seien verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sowohl die Eizellspende als auch die Leihmutterschaft aus wenn auch umstrittenen aber jedenfalls noch nachvollziehbaren gesetzgeberischen Gründen gesetzlich verboten sei. 

Eine aus meiner Sicht jedenfalls zu überdenkende Entscheidung insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Prüfung einer Gesetzesänderungen hinsichtlich der Eizellspende und Leihmutterschaft, der mittlerweile beim Verfassungsgericht anhängigen Nodoption-Verfahren und der Zulässigkeit der Durchführung einer Leihmutterschaft im Ausland mit anschließender Anerkennung des Elternstatus in Deutschland bzw. (Stiefkind-)adoption.

Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.10.2021 - 10 K 3172/19 E

Die Revision zu dieser Entscheidung ist derzeit beim Bundesfinanzhof in München zum Geschäftszeichen VI R 29/21 anhängig. 

Gern beraten wir Sie zum Thema Leihmutterschaft! 

Sollten Sie Kosten im Sinne dieses Artikels beim Finanzamt geltend gemacht haben, lassen Sie sich bitte zudem von Ihrem Steuerberater beraten, inwiefern es sich lohnt, im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren zumindest rechtswahrend Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen bzw. Klage zu erheben. 


Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Sozialrecht



Foto(s): @buemlein

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