Kostenlose Erstberatung - ein Stammtischgeflüster!

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Oft melden sich Rechtssuchende, meist telefonisch, oft am Freitagnachmittag und tragen mir an, juristische Sachverhalte kurz und bündig, als Erstberatung, zu beurteilen. Die Ratsuchenden gehen dabei unverblümt davon aus, dass ich mich mit dem mitgeteilten Sachverhalt auseinandersetze und manchmal sogar per E-Mail übersandte Unterlagen durchsehe, juristisch prüfe und einen verbindlichen rechtlichen Rat erteile, ohne hierfür eine Vergütung zu berechnen. Eine so gestaltete Erstberatung sei auf jeden Fall kostenlos, so lautet offenbar die Auffassung der Anrufer.

Das Amtsgericht Wiesbaden hatte in einer beachtenswerten Entscheidung (AG Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2012, Az.: 91 C 582/12) über diese bei den Rechtssuchenden verbreitete Auffassung zu befinden. Das Gericht hat dabei das Zustandekommen eines Vertrages über eine Erstberatung ausführlich zusammengefasst:

Derjenige, der an einen Rechtsanwalt herantritt, mit der Bitte um einen anwaltlichen Rechtsrat, diesen erhält, ist auch zu einer entsprechenden Vergütung verpflichtet. Ein solcher Vertrag zwischen dem Anwalt und dem Rechtssuchenden kommt in der Regel stillschweigend zustande. Es bestehe keine Hinweispflicht für den Anwalt auf die Entgeltlichkeit.

Hierzu hat das Amtsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidungsbegründung ausgeführt:

„Zwischen den Parteien wurde ein Anwaltsvertrag geschlossen. Der Beklagte hat den Kläger um anwaltliche Beratung ersucht, der Kläger hat diesen Antrag angenommen, indem er die Beratung durchführte, §§ 145 ff BGB. Es handelte sich hierbei auch um einen entgeltlichen Vertrag. Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist regelmäßig ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, welcher eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB zum Inhalt hat. Dabei gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich der Fall, wie bereits die Regelung in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG zeigt, der u. a. Regelungen zu den Gebühren für die anwaltliche Erstberatung enthält und wie es auch der Praxis entspricht.

Sollte sich der Beklagte über die Entgeltlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit falsche Vorstellungen gemacht haben, ist dies für die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags und seine Zahlungspflicht unbeachtlich.

Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn der Beklagte vor Vertragsschluss dem Kläger zu erkennen gegeben hätte, dass er von einer unentgeltlichen Beratung ausgehe und der Kläger sich darauf eingelassen hätte. Für seine dahingehende Behauptung hat der Beklagte keinen zulässigen Beweis angeboten.“ ...

... „Schließlich kann der Beklagte gegen seine Zahlungspflicht auch nicht einwenden, der Kläger habe ihn darüber aufklären müssen, dass die anwaltliche Erstberatung entgeltpflichtig sei. Eine solche Hinweispflichtbesteht nicht allgemein, sondern nur dann, wenn der Mandant für den Anwalt erkennbar davon ausgeht, nichtzahlen zu müssen, etwa weil er zu Beginn der Beratung deutlich macht, keine Kosten übernehmen zu können. Dass der Beklagte dies deutlich gemacht hat, ist, wie bereits ausgeführt, nicht bewiesen. Die aus §49b Abs. 5 BRAO folgende Hinweispflicht gilt nicht für die Erstberatungsgebühr, da sich die Erstberatungsgebühr nicht nach dem Gegenstandswert richtet.“

Erfreulich ist an der Entscheidungsbegründung, die lediglich auszugsweise zitiert wurde, wie klar und deutlich die gesetzlichen Regelungen dargestellt und auf den Sachverhalt angewandt wurden.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Spätestens jetzt sollte es sich an den Stammtischen herumsprechen, dass Kosten entstehen, wenn ein Rechtsanwalt einen Sachverhalt inhaltlich beurteilt und dem Rechtssuchenden einen – rechtlichen – Rat auf seine Nachfrage erteilt.

Dies gilt sowohl im Rahmen eines persönlichen Erstgesprächs, als auch für den Fall, dass der Rechtssuchende Sachverhalte elektronisch übermittelt, mit der Bitte um rechtliche Prüfung.

Allein eine inhaltliche Prüfung dauert zumeist mehrere Minuten, sodann ist langjährig erworbenes juristisches Fach-Wissen anzuwenden, es sind Unterlagen zu sichten und rechtlich zu prüfen. Derartiges beansprucht Zeit. Das rechtliche Ergebnis ist das Produkt der anwaltlichen Leistung, für dessen Richtigkeit der Rechtsanwalt gerade zu stehen hat.

Kanzlei Rechtsanwalt Lehnert in der „Metropole“ Schwaig b. Nürnberg


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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