Kostensenkungsverfahren nach dem SGB II

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Rechtsgrundlage für ein "Kostensenkungsverfahren" ist § 22 Absatz 1 SGB II, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Das Jobcenter verschickt zunächst zu Beginn des "Kostensenkungsverfahrens" einen Brief an den mietenden Leistungsberechtigten oder die mietende Bedarfsgemeinschaft mit der Aufforderung, die Kosten für die Unterkunft zu senken. Dabei muss der Mieter immer erst über die Unangemessenheit der Kosten informiert werden. Eine unangekündigte Kürzung ist nicht rechtmäßig.

Das Jobcenter muss gleichzeitig mit der Aufforderung zur Kostensenkung Maßnahmen aufzeigen, wie die Kosten in der aktuellen Wohnung gesenkt werden können: mögliche Maßnahmen sind dabei z. B.: Untervermietung, Reduzierung der Nebenkosten, Verhandlungen mit dem Vermieter über monatliche Heizkostenvorauszahlungen, energiesparendes Heizen und Lüften oder Maßnahmen zur Dämmung.

Da das Gesetz „längstens 6 Monate“ schreibt, liegt die genaue Festsetzung der Regelübergangsfrist im Ermessen des zuständigen Jobcenters.

In den Fällen, in denen eine Kostensenkung trotz konkreter und nachweisbarer Bemühung seitens des Mieters einfach nicht möglich ist, z. B. weil ein Zeitmietvertrag besteht, eine Untervermietung nicht möglich oder nicht erlaubt ist, es keine angemessenen Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt gibt oder die Wohnungsbesichtigungen erfolglos blieben, muss das Verfahren ausgesetzt und die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter im gleichbleibenden Umfang weiterhin übernommen werden. Hier ist es notwendig, Nachweise über den Versuch der Kostensenkung aufzubewahren.

In den Fällen, in denen eine Senkung der Kosten lediglich durch einem Umzug zu erreichen ist, muss die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens abgewogen werden. Mit einem Umzug sind nämlich auch Folgekosten verbunden (Makler, Anzeige, Transport etc.), die das Jobcenter ggf. tragen muss.

Unter Umständen kann ein Umzug auch unzumutbar sein, insbesondere bei schweren Erkrankungen (physisch oder psychisch) der Mieter oder einer familiären Unterstützung in direkter Nachbarschaft, auf die der Leistungsempfänger angewiesen ist. Auch diese Unzumutbarkeit muss mit Nachweisen belegt werden (z. B. ärztliche Bescheinigung). In diesen Einzelfällen kann das Jobcenter dann von der festgelegten Mietobergrenze abweichen. 

Sofern nach Ablauf der höchstens 6-monatigen Frist keine Senkung der Kosten ohne Angabe anzunehmender Gründe stattgefunden hat, darf das Jobcenter die Kosten der Unterkunft  kürzen und nach Ablauf der Übergangszeit nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zahlen. Der betroffene Leistungsempfänger muss dann zukünftig den über den angemessenen Kosten liegenden Anteil aus seinem Regelsatz bezahlen.


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