Krank im Arbeitsverhältnis - was nun? BEM und Schwerbehinderung: Rechte und Pflichten

  • 2 Minuten Lesezeit

Manche Erkrankungen lassen sich nicht innerhalb weniger Tage kurieren. Ist man eine längere Zeit arbeitsunfähig durch die Krankheit gewesen, gestaltet sich die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht immer einfach.

In der Regel findet ein Rückkehrgespräch (auch BEM-Gespräch genannt) mit den Vorgesetzten statt. Ein solches Gespräch soll zur Aufklärung der Krankheitsgründe dienen. Ziel ist es, mögliche Ursachen am Arbeitsplatz, die zu der Erkrankung geführt haben, festzustellen und zu verarbeiten. Dieses Gespräch kann grundsätzlich Vorteile, aber auch Risiken mit sich bringen. Keinesfalls sollten Sie ein solches Gespräch ohne Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung wahrnehmen. Auch detaillierte Krankheitsdaten sollten Sie keinesfalls offenlegen – solche könnten im Rahmen einer krankheitsbedingen Kündigung gegen Sie verwendet werden.

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Krankheitsgeschichte offenzulegen, diese gehört zu Ihrer Privatsphäre und geht Ihren Chef nichts an! Wenn Sie schwerbehindert sind, haben Sie auch einen Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung.

Nach längerer Krankheit haben Sie auch einen Anspruch auf Wiedereingliederung. Das soll nach Ihrer Erkrankung den langsamen Wiedereinstieg ins Arbeitsverhältnis ermöglichen und Sie vor einer Überlastung schützen.

Die Rückkehr kann unter Umständen besser gelingen, wenn Sie nicht sofort wieder die volle Stundenzahl in Ihrem Betrieb ableisten müssen. Beispielsweise gibt es das „Hamburger Modell“ nach § 74 SGB V, das nach längerer Krankheit eine stufenweise Wiedereingliederung in Abstimmung mit dem Arzt vorsieht, je nach Genesungsfortschritt. Ziel ist die Rehabilitation, sodass sie auch von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung bezahlt wird und der Arbeitgeber nicht mit einem Kostenargument dagegen vorgehen kann.

Nach Langzeiterkrankungen von mind. 6 Wochen im Jahr besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 II SGB IX durchzuführen, um ggf. Belastungen am Arbeitsplatz zu erkennen und zu reduzieren. Wie oben bereits ausgeführt, wird dieses Instrument leider oft benutzt um den Arbeitnehmer auszufragen.

Sofern Sie unter chronischen Krankheiten leiden, sollten Sie immer mit Ihrem Arzt über die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises sprechen. Ab einem Grad der Behinderung von 50 haben Sie einen zusätzlichen Kündigungsschutz, mit einem GdB von mind. 30 können Sie sich ggf. gleichstellen lassen.

Gerne berate ich Sie zu allen Themen des Arbeits- und Sozialrechts.

Mit mir haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite, der sich für Ihre Rechte einsetzt.

Ihr Rechtsanwalt und Partner für Recht

Rechtsanwalt Florian Brödel


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Brödel

Beiträge zum Thema