Krank im Urlaub

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Es soll die schönste Zeit des Jahres werden, der Urlaub. Doch was geschieht eigentlich, wenn ein Arbeitnehmer während dieser Zeit krank wird?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Auch Auszubildenden oder Personen, die im Home Office arbeiten, steht ein derartiger Anspruch auf Urlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Zugrunde gelegt werden diesen 24 Werktagen eine 6-Tage-Woche. Ist ein Arbeitnehmer jedoch nur an 5 Tagen pro Woche beschäftigt, so hat er einen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage.

Der Urlaub soll dazu dienen, sich zu erholen. Erkrankt der Arbeitnehmer nun während seines Urlaubs, so kann von einer Erholung nicht mehr die Rede sein. Daher hat der Gesetzgeber in § 9 Bundesurlaubsgesetz eine Regelung geschaffen, nach der ein Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs erkrankt, die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet bekommt, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind.

Damit einem Arbeitnehmer auch tatsächlich die krankheitsbedingten Urlaubstage „gutgeschrieben“ werden, muss der Arbeitnehmer so schnell wie möglich seinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen, dass er krank (arbeitsunfähig) ist. Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetzes ist nämlich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unter unverzüglich versteht man, dass die Mitteilung ohne schuldhaftes Verzögern erfolgen muss, folglich am besten unmittelbar nachdem der Arbeitnehmer festgestellt hat, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist.

Damit die Urlaubstage, in denen der Arbeitnehmer erkrankt ist, nicht verfallen, ist des Weiteren notwendig, dass sich der Arbeitnehmer durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes die Arbeitsunfähigkeit attestieren lässt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer dann vorliegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage andauert. Allerdings ist Vorsicht geboten. Sowohl in Tarifverträgen als auch in Individualarbeitsverträgen darf der Arbeitgeber vereinbaren, dass ein ärztliches Attest bereits ab dem 1. Tag der Krankmeldung erforderlich ist. Nichts anderes gilt auch, wenn man im Urlaub krank wird, unabhängig davon, ob man den Urlaub zu Hause in den eigenen 4 Wänden, im Inland oder gar im Ausland verbringt.

Sollte ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im Ausland verbringen und dort erkranken, so ist es besonders wichtig, dass der Arzt, den er am Urlaubsort kontaktiert, auf dem Attest vermerkt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.

Sobald der Arbeitnehmer, der urlaubsbedingt ortsabwesend war, wieder aus dem Urlaub zurückgekehrt ist, muss er dies seinem Arbeitgeber mitteilen. Diese Mitteilung muss auch dann erfolgen, wenn er zwischenzeitlich wieder gesund geworden ist.

Der Arbeitnehmer darf nicht nach dem offiziellen Ende des vom Arbeitgeber genehmigten Urlaubs nunmehr seine Krankheitstage „nachholen“, indem er einfach eigenmächtig seinen Urlaub verlängert. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich seinen Urlaub vor Urlaubsantritt von seinem Arbeitgeber genehmigen zu lassen. Andernfalls kann dies bei eigenmächtiger Urlaubsbeanspruchung zu einer Kündigung führen.

Die Urlaubstage, die der Arbeitnehmer zwar genommen hatte, an denen er jedoch arbeitsunfähig erkrankt war, stehen dem Arbeitnehmer im Anschluss an den Urlaub noch zu und verfallen nicht. Wichtig dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber klärt, ob er diese Urlaubstage noch innerhalb des laufenden Kalenderjahres nehmen muss, um nicht damit rechnen zu müssen, dass die Urlaubstage verfallen. Er nach einer Entscheidung des EuGHs verfällt zwar der gesetzliche Mindesturlaub des Arbeitnehmers noch nicht im darauffolgenden Jahr, allerdings kann dies dann der Fall sein, wenn keine speziellen Regelungen betroffen sind, wenn dem Arbeitnehmer mehr Urlaubstage zustehen, als die Anzahl der gesetzlichen Mindesturlaubstage.

Bei einer Krankheit im Urlaub ist es in jedem Fall wichtig, den Arbeitgeber umgehend darüber in Kenntnis zu setzen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und dann auch einen Arzt zu konsultieren, der dem Arbeitnehmer die entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer sich nach Urlaubsrückkehr unverzüglich bei seinem Arbeitgeber meldet, unabhängig davon, ob er noch krank oder wieder gesund ist.


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