Krankenversicherung: Kostenübernahme von Lasik-Operationen

  • 1 Minuten Lesezeit

Häufig besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Übernahme der Kosten von Lasik-Operationen gegenüber der privaten Krankenversicherung. Der Bundesgerichtshof hat z. B. in einem Urteil vom 29.03.2017 entschieden, dass die medizinische Notwendigkeit einer Lasik-Operation an den Augen nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden kann.

Entscheidend kommt es bei der Frage der Kostenübernahme auf die Versicherungsbedingungen an. Liegt nach diesen ein Versicherungsfall vor, wird die Versicherung die Kosten häufig übernehmen müssen. Als Versicherungsfall ist in den gängigen Versicherungsbedingungen in der Krankheitskostenversicherung (MB/KK) „die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen“ definiert.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sich ein Versicherungsnehmer dann, wenn eine Heilung – also Sehen ohne Hilfsmittel – möglich ist, nicht auf Brille oder Kontaktlinsen verweisen lassen muss.

Eine Fehlsichtigkeit ist in der Regel als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren. Von der medizinischen Notwendigkeit einer Lasik-Behandlung im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht der Bundesgerichtshof aus, da diese Behandlungsmethode geeignet ist, eine Krankheit, hier die Fehlsichtigkeit des Versicherungsnehmers, zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.

Die private Krankenversicherung muss deshalb häufig die Kosten für die Lasik-OP übernehmen.

Sofern Ihre private Krankenversicherung die Erstattung der Kosten einer Lasik-OP verweigert stehen wir Ihnen gerne für eine anwaltliche Vertretung zur Verfügung.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Veit Rößger

Beiträge zum Thema