Kündigung Arbeitsvertrag „wegen Corona“

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Aufgrund der derzeitigen Krisensituation werden für einige Arbeitsverhältnisse Kündigungen unausweichlich werden. Jede Kündigung des Arbeitsvertrages muss aber rechtmäßig sein, um ihre Wirkung zu entfalten.

Dies bedeutet, dass auch bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie die üblichen rechtlichen Voraussetzungen gelten. Insbesondere sind die Kündigungsfristen sowie gegebenenfalls die Regeln aus dem Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Auch prozessual bleibt es bei den Besonderheiten der Kündigungsschutzklage. Die „Corona-Krise“ begründet als weder ein Sonderkündigungsrecht, noch setzt sie geltendes Recht außer Kraft.

Das bedeutet, dass es auch während der Corona-Krise für eine Kündigung sachliche Gründe braucht. Solche in Betracht kommende Gründe mit Bezug zum Corona-Virus können beispielsweise im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes sein:

Betriebsbedingte Kündigungsgründe:

Reduziert sich die geschäftliche Tätigkeit erheblich aufgrund der Corona-Krise oder bricht sie vollständig weg, muss der Betrieb gegebenenfalls insgesamt eingestellt oder das Unternehmen verschlankt werden. Ein so begründeter allgemeiner Auftragsrückgang oder auch behördlich angeordnete Schließungen von Betrieben können einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen. Wie bei jeder anderen betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber auch in diesen Fällen grundsätzlich eine sogenannte Sozialauswahl treffen und sozial weniger schutzwürdige Mitarbeiter vorrangig kündigen.

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe:

Auch pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Als Beispiele mit Bezug zur Corona-Krise wäre ein Kündigungsgrund etwa gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit aus Angst vor einer Infektion verweigert oder wenn er selbst infiziert ist und wissentlich dennoch zur Arbeit erscheint und damit Kollegen oder Kunden gefährdet oder der Arbeitnehmer sich nicht an Hygieneregeln halten will. Hierbei muss der Arbeitnehmer jedoch vor Ausspruch einer Kündigung prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht zunächst abgemahnt werden muss.

Personenbedingte Kündigungsgründe:

Personenbedingte Kündigungsgründe werden in der Regel nicht in Betracht kommen. Eine krankheitsbedingte Kündigung eines mit Covid-19 infizierter Arbeitnehmers, der bislang weder durch häufige Kurzerkrankungen aufgefallen ist, noch an einer Dauererkrankung leidet, dürfte ausscheiden, da auch eine mehrere Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit eine negative Gesundheitsprognose im Sinne der geltenden Rechtsprechung nicht rechtfertigt. Im Falle einer coronabedingten Erkrankung erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften für bis zu sechs Wochen und danach ggf. Krankengeld – so wie auch bei anderen krankheitsbedingten Ausfällen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Herr Rechtsanwalt Rößger, Fachanwalt für Arbeitsrecht ist hier der richtige Ansprechpartner.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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