Krankheitsbedingte Kündigung

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Ein Arbeitgeber kann einem erkrankten Arbeitnehmer kündigen, wenn nicht abzusehen ist, wie lange dieser noch krank sein wird. Für den Ausspruch einer Kündigung reicht eine sog. „Negativprognose“ für die nächsten 2 Jahre aus. Vor Ausspruch einer solchen krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber jedoch prüfen, ob es eine andere „leidensgerechte“ Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb gibt, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.04.2009, Az.: 9 Sa 683/08).

In der Regel muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung nicht abmahnen, da dem Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung keine Verletzung des Arbeitsvertrages zum Vorwurf gemacht wird. Ausnahmsweise ist eine vorherige Abmahnung auszusprechen, wenn eine schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer vorliegt (z. B. Alkoholismus bei wiederholter Therapieunwilligkeit).

Folgende drei Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist:

  1. Es muss eine sog. „negative Gesundheitsprognose“ vorliegen. D. h., es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vorliegen, die die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang rechtfertigen.
  2. Es muss feststehen, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten zu einer Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen (z. B. Störungen des Betriebsablaufs, erhebliche Belastungen des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten).
  3. Schließlich muss eine Interessenabwägung zwischen dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers vorgenommen werden. Die Kündigung muss das mildeste Mittel (Ultima Ratio) sein.

Gem. § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist. Das BEM dient der gemeinsamen Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden und wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.


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