Urlaub und Übertragung von Urlaub ins Folgejahr

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Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG vor, dass Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss.

Eine Übertragung von nicht genommenen Urlaubstagen in das Folgejahr ist nur ausnahmsweise möglich. Im Fall der Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr, muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten genommen werden. Wird der Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen, so verfällt er endgültig und ersatzlos.

Ausnahmen hiervon bestehen nur in speziellen Sonderfällen, die beispielsweise Arbeitnehmer in Mutterschutz oder Elternzeit betreffen.

Eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr ist nur ausnahmsweise möglich, wenn dringende persönliche Gründe (z. B. Arbeitsunfähigkeit) oder dringende betriebliche Gründe (z. B. Betriebsablaufstörungen) dies rechtfertigen.

Die Problematik des Urlaubsanspruchs bei längerer Krankheit hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits beschäftigt (Entscheidung vom 20.01.2009- Az.: C 350/06).

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) lange Zeit die Ansicht vertreten, dass ein Urlaubsanspruch selbst dann verfällt, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also dem 31.03. des Folgejahres, arbeitsunfähig war. Der EuGH hat diese Rechtsprechung aufgehoben und entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht nehmen könne, der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst erhalten bleibe. Um jedoch zu vermeiden, dass bei Arbeitnehmern, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig sind, sich die jährlich erworbenen Urlaubsansprüche ins Unermessliche addieren, haben der EuGH und das BAG festgelegt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres verfällt.


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