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Kreditaufnahme statt Unterhaltszahlung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Elternteil kann von seinem studierenden Kind grundsätzlich nicht die Aufnahme eines Bildungskredits verlangen und so seiner Unterhaltspflicht entgehen.

Verdienen die Eltern zu viel Geld, kann ein Student kein BAföG beantragen. Die Eltern sind dann vielmehr verpflichtet, ihrem Kind Unterhalt zu zahlen. Daneben gibt es aber auch die Möglichkeit, ein Bildungsdarlehen in Anspruch zu nehmen. Doch dürfen die Eltern die Zahlung von Unterhalt mit Verweis auf die Möglichkeit eines solchen Kredits verweigern?

Studentin soll Bildungskredit aufnehmen

Nach erfolgreich abgeschlossenem Bachelor-Studium wollte eine junge Frau noch ein Masterstudium absolvieren. Ihr Vater erkannte zwar seine Unterhaltspflicht an, wehrte sich aber gegen die Höhe des zu zahlenden Betrages. Auch wenn sie aufgrund seiner guten Einkommensverhältnisse keinen Anspruch auf BAföG habe, so könne sie einen Bildungskredit aufnehmen, er würde dann die Zinsen und Nebenkosten übernehmen. Die Studentin hielt die Aufnahme dieses Bildungskredites für unzumutbar und klagte ihren Unterhalt ein.

Vater muss weiterhin Unterhalt zahlen

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschied. Der Vater war gemäß der §§ 1601, 1612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Zahlung des geforderten Unterhalts verpflichtet. Denn dürften Eltern ihre Kinder auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme verweisen oder ihnen selbst ein Darlehen gewähren, könnten viele zahlungsunwillige Eltern ihrer Unterhaltspflicht entgehen.

Im Übrigen muss die Kreditaufnahme für Studenten zumutbar sein, was nur bei außerordentlich günstigen Darlehensbedingungen der Fall ist. So hat etwa das BAföG-Darlehen folgende Vorzüge:

1. geringe monatliche Raten,

2. Rückzahlung innerhalb von 20 Jahren,

3. die erste Rate wird erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer fällig,

4. Rückzahlungsverpflichtung nur bei entsprechendem Einkommen,

5. Teilerlass bei gutem Studienabschluss bzw. aus sozialen Gründen,

6. Zinslosigkeit.

Der vom Vater vorgeschlagene Bildungskredit war damit aber nicht vergleichbar. Schließlich hätte die Tochter keine derart guten Rückzahlungskonditionen erhalten und obendrein noch Zinsen zahlen müssen. Auch wenn der Vater die Zinsen und Nebenkosten entrichtet hätte, wäre seine Tochter gegenüber der Förderbank zur Zahlung verpflichtet gewesen. Die Aufnahme des Bildungskredites war der Studentin daher nicht zumutbar.

(OLG Bremen, Beschluss v. 10.09.2012, Az.: 4 UF 94/12)

(VOI)

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